Nicht nur der Wirtschaftskrise ist es geschuldet, dass mancher Arbeitnehmer einen Teil seines Urlaubs gern mit einem Nebenjob füllen würde. Einfach um die Haushaltskasse aufzubessern. Doch das kann böse enden.
Denn jeder Nebenjob - ob nun im Arbeitsvertrag konkret geregelt oder nur angerissen - muss vom Hauptarbeitgeber genehmigt werden. Paragraph 8 des Bundesurlaubsgesetzes besagt: Während ihres Urlaubs dürfen Beschäftigte keine bezahlte Tätigkeit ausüben, bei der keine Erholung möglich ist.
Wer sich daran nicht hält, riskiert eine Abmahung. Wiederholt sich das, kann sogar die Kündigung drohen. Wer aus einem solchen Grund arbeitslos wird, muss mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Davon verschont bleibt, wer etwa im Betrieb von Verwandten aushelfe oder seine Nachbarn bei Renovierungsarbeiten unterstütze, und dabei kein Geld bekommt.
Ist der Nebenjob genehmigt, bleibt dieser nur versicherungsfrei, wenn es sich um einen Minijob handelt. Die Einkommensgrenze liegt hier bei 400 Euro.
ham/news.de/ddp