Kameras immer und überall: Nach den Überwachungsaktionen bei Lidl und Deutscher Bahn, soll es nun klare Gesetze geben. Das soll die Arbeitnehmer schützen. Doch das konterkariert ein Vorschlag, für elektronische Ortung der Beschäftigten.
Die Bundesregierung plant nach Informationen der Welt strengere Regeln für die heimliche Videoüberwachung in Unternehmen. Künftig müssten «tatsächliche Anhaltspunkte» vorliegen und den Verdacht begründen, dass Beschäftigte eine Straftat oder eine «schwerwiegende Vertragsverletzung» zu Lasten des Arbeitgebers begangen haben, berichtet die Zeitung unter Berufung auf den Gesetzentwurf von Innenminister Thomas de Maizière (CDU). Kameras etwa in Umkleideräumen will de Maizière demnach grundsätzlich verbieten.
«Eine Videoüberwachung von Betriebsstätten, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung des Beschäftigten dienen, ist unzulässig», zitiert die Zeitung aus dem Entwurf. Mit der Erweiterung des vorhandenen Bundesdatenschutzgesetzes, mit der der Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland erstmals explizit geregelt werden soll, reagiert de Maizière auf die Ausspähaffären in den Jahren 2008 und 2009 beim Discounter Lidl, der Bahn und der Deutschen Telekom. Lidl hatte Mitarbeiter mit versteckten Kameras überwachen lassen.
Die offene Videoüberwachung, die etwa bei Tankstellen längst alltäglich ist, will de Maizière dagegen eher erleichtern. Sie soll bei öffentlich zugänglichen Betriebsgeländen, -gebäuden oder -räumen «zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen» zulässig sein, wie die Zeitung schreibt. Unternehmen dürften Videokameras etwa «zum Schutz ihres Eigentums, zur Zutrittskontrolle, zur Wahrung des Hausrechts, zur Sicherheit der Beschäftigten, zur Sicherung von Anlagen oder der «Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes» installieren.
Neuland betritt de Maizière dem Bericht zufolge mit der Regelung der Überwachung von Beschäftigten durch elektronische Ortungssysteme wie GPS. Ein Arbeitgeber soll demnach die Beschäftigtendaten damit «erheben, nutzen und verarbeiten» dürfen, «soweit dies aus betrieblichen Gründen während der Arbeits- und Bereitschaftszeit erforderlich ist». Dies solle auch möglich sein, um die Sicherheit des Mitarbeiters zu gewährleisten oder seine Verwendung zu koordinieren, zum Beispiel bei der Steuerung eines Fuhrparks bei Spediteuren. Der Arbeitgeber solle aber verpflichtet werden, den Arbeitnehmer über den Einsatz des Ortungssystems, über die Aufzeichnungen und deren Umfang zu informieren.