Von news.de-Redakteurin Mandy Hannemann
Manchmal ist Pauschalurlaub doch die bessere Wahl. Hier gibt es das Reisegeld komplett zurück. Individualisten hingegen haben Pech gehabt. Flüge werden erstattet, mehr aber auch nicht.
Sie kursieren im Internet, im Radio, im Fernsehen und in den Zeitungen - die Tipps, wie sich Reisende ihr Geld zurückholen, die dank gesperrtem Luftraum nicht mehr zum Urlaubsort abheben können. Doch darauf sollte sich nicht jeder verhinderte Flugpassagier verlassen. «Die meisten Tipps treffen eben nur auf Pauschalreisende zu», warnt der Luftverkehrsrechtler Jan Bartholl.
Individualreisende hingegen haben ein Problem. Ihre Ansprüche fallen nicht unter das deutsche Reisevertragsrecht. Jan Bartholl erklärt den entscheidenden Unterschied: «Wer einen Flug und unabhängig davon ein Hotel und den Transfer in Eigenregie gebucht hat, reist als Fluggast und nicht als ‹Reisender› im Sinne des deutschen und europäischen Reisevertragsrechts.»
Deutlich wird der Unterschied zwischen beiden vor allem im Aufwand, sich mit den unterschiedlichen Vertragspartnern auseinandersetzen zu müssen. Das fängt bei den Fluggesellschaften an und setzt sich bei den Hotels oder Unterkünften fort, die von Deutschland aus gebucht wurden.
In der Regel gilt für Betroffene, deren Flüge erheblich verspätet stattfinden oder ganz ausfallen, sich zunächst an die Fluggesellschaft zu wenden. «Wahlweise können sie eine Ersatzbeförderung zum Ziel beanspruchen oder sich den Flugpreis erstatten lassen.»
Eine gesetzliche Frist, bis wann das Geld zurückgezahlt werden muss, gibt es nicht. Wer den Flugpreis zurückfordert, kann jedoch eine angemessene Frist setzen. Das sind meist zwei Wochen. «Aus Beweisgründen geschieht alles am besten schriftlich», sagt der Flugrechtsexperte. In einem solchen Schreiben darf ausdrücklich darauf verwiesen werden, dass rechtliche Schritte eingeleitet werden, wird das Geld nicht innerhalb des gesetzten Zeitraums zurückerstattet.
Auch in Sachen Alternativangebote gibt es Unterschiede zwischen Pauschal- und Individualreisenden. Reisende können wegen der Folgen des Vulkanausbruchs darauf bestehen, dass die im Voraus bezahlte Reise voll erstattet wird. Alternativangebote können sie annehmen, aber sie müssen es nicht.
Wer hingegen nur als Fluggast gilt, kann statt der Rückzahlung eine Alternativbeförderung fordern. Dabei müssen Abflugzeit sowie Ankunfts- und Zielort mit dem ursprünglichen Vertrag vergleichbar sein. «Dies wird häufig günstiger sein, als in Eigenregie nach Kündigung des Flugbeförderungsvertrages weiterzureisen», sagt Bartholl.
Schadenersatz bekommen Fluggäste - anders als Reisende - nicht. Weil hier der Grund «höhere Gewalt» greift, müssen Betroffene die Kosten für die An- und Abreise zum und vom Flughafen aus eigener Tasche bezahlen. Pauschalreisende dagegen können den Reisepreis mindern, wenn sie am Flughafen ankommen und feststellen, dass ihr Flug nicht stattfindet. Entscheidend ist hier die im deutschen Reisevertragsrecht festgehaltene Pflicht der Reiseveranstalter, ihre Kunden über die Durchführbarkeit einer Reise zu informieren - also auch, ob Flüge abgesagt werden. Kommen die Anbieter dem nicht nach, haben die Reisenden Erstattungsansprüche.
kab/reu/news.de