Perfekt sind Azubis selten. Doch ihre Missgeschicke können Unternehmen viel Geld kosten. Das darf sich der Chef aber nicht vom Gehalt seines Lehrlings zurückholen.
Abzüge von der Ausbildungsvergütung sind unzulässig, sagt der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. Zwar kann es für den Betrieb teuer werden, wenn ein angehender Schreiner sich aus Versehen etwa bei einer Schranktür aus edlem Holz versägt. «Er ist dann aber nicht zum Schadenersatz verpflichtet.» Das sei höchstens bei grober Fahrlässigkeit der Fall - wenn der Lehrling aus Leichtsinn etwa Vorschriften missachtet, «obwohl man ihm diese schon zehnmal erklärt hat».
Lehrlinge dürften generell nicht für Fehler bestraft werden, die sie in der Berufsausbildung machen. «Wir sind im Jahr 2010, nicht im Jahr 1910», erläuterte Eckert, Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein. Nicht nur der Rohrstock, sondern jede Form von Strafe sei daher in der Ausbildung tabu.
Der Chef darf Lehrlinge auch nicht zu unentgeltlichem «Nachsitzen» verdonnern, wenn sie mit ihrer Arbeit nicht fertig werden. Nach dem Berufsbildungsgesetz müssen Azubis für Überstunden immer eine Entlohnung oder Urlaub als Ausgleich erhalten.
In der Praxis dürfte es für Lehrlinge aber nicht ratsam sein, sich dem Chef gegenüber als Paragrafenreiter aufzuspielen, wenn etwas gründlich misslungen ist. So sollte es selbstverständlich sein, dass Auszubildende sich bemühen, eigene Fehler wieder auszubügeln, meint Eckert. «Es kommt natürlich nicht gut an, wenn einer fünf Minuten vor Feierabend einen Fehler macht und dann sagt: ‹Ich hab' jetzt Feierabend, macht euren Kram doch alleine.›»
ham/kat/news.de/dpa