Faules Ei beim Gehalt
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Ostern ist das Familienfest, das mit kleinen Überraschungen punktet. Nur in Sachen Geld ist es ein Flopp. Denn einen Feiertagszuschlag bekommen Beschäftigte nicht, die arbeiten, während andere bunte Eier suchen.
Der Hoffnung auf einen kleinen Bonus haben die Bundesarbeitsrichter zunichte gemacht. Sie entschieden: Der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag - und damit steht Beschäftigten, die an diesem Tag arbeiten müssen, auch kein Feiertagszuschlag zu (Az. 5 AZR 317/09).
Geklagt hatten Mitarbeiter der Brot- und Backwarenindustrie in Niedersachsen, denen der geringe Sonntagszuschlag für den Ostersonntag nicht genügte. Ihr Tarifvertrag definierte Feiertagsarbeit als die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. Dennoch zahlte die Firma in der Vergangenheit für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag in Höhe von 175 Prozent und wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007 zahlte sie aber nur noch den tariflichen Sonntagszuschlag von 75 Prozent.
Dagegen zogen ein Bäcker und ein Betriebselektriker vor Gericht. Sie argumentierten, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben ihnen zunächst recht, doch die Bundesrichter kippten diese Entscheidung.
Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheide ebenfalls aus, urteilte das Gericht. Die Firma habe in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung erfüllt, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen. Das Unternehmen hatte erklärt, es habe den Feiertagszuschlag versehentlich bezahlt.
ham/iwi/reu/news.de/ap
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