Rote Karte vom Finanzamt
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Studiengebühren sind ein Reizthema. Vor allem an öffentlichen Hochschulen. An privaten Unis allerdings sind sie üblich. Doch wer glaubt, damit wenigstens Steuern sparen zu können, ist auf dem Holzweg.
Wer an einer privaten Hochschule studiert, muss in der Regel Studiengebühren bezahlen. Handelt es sich um die Erstausbildung, können Eltern die Ausbildungskosten steuerlich geltend machen. Nur auf den Studiengebühren bleiben sie sitzen: Diese gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 63/08).
Festgemacht wurde die Entscheidung anhand eines Elternpaares, das für das Studium des 22-jährigen Sohnes an einer privaten Hochschule Studiengebühren in Höhe von 7080 Euro bezahlte. Die wollten sie als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer abrechnen.
Sie hielten folgende Rechtsgrundlage für entscheidend: Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen als sogenannte außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden.
Das ist aber nur möglich, wenn eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Darüber hinaus wird der Sonderbedarf eines volljährigen Kindes, das eine Berufsausbildung macht und nicht bei den Eltern wohnt über den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr steuerlich abgerechnet.
Das Finanzamt gewährte jedoch lediglich den Ausbildungsfreibetrag. Weil die Studiengebühren nicht berücksichtigt wurden, zogen die Eltern vor Gericht. Doch die Richter betrachten die Studiengebühren nicht als Sonderfall, sondern als Ausbildungsbedarf. Dieser werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten, sodass zusätzliche Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden.
ham/news.de/ddp
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