Trainierter Rücken spart Steuern
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Mit ein bisschen Sport kann Sparen so einfach sein. Allerdings nicht, weil die Klamotten auch weiterhin passen, sondern weil sich Arbeitnehmer einen Teil ihrer Steuern wieder zurückholen können.
Billig ist ein Besuch im Fitnessstudio nicht. Doch wer dort tief ins Portmonee greift, tut das häufig um der Gesundheit willen. Ein Teil des Geldes lässt sich aber zurückholen - per Steuererklärung. Kosten für Rückenkurse können nämlich abgesetzt werden. Vorausgesetzt, Trainierende beachten ein paar Regeln.
Wie das Finanzgericht München entschied (Az. 1 K 2183/07), können die Kosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden, wenn das Rückentraining als medizinisch notwendig eingestuft wurde, der Arzt also ein entsprechendes Attest ausgestellt hat. Außerdem müssen die Übungen unter Anleitung eines Mediziners oder einer Person stattfinden, die zur Heilkunde zugelassen ist.
Wer verhindern will, dass sich der Fiskus quer stellt, sollte sich zunächst darum bemühen, dass die eigene Krankenkasse die Kosten übernimmt. Alternativ kann aber auch der Arbeitgeber einspringen. Dem ist es seit 2008 erlaubt, seinen Mitarbeitern gesundheitsfördernde Maßnahmen zukommen zu lassen. Diese sind bis zu einer Höhe von 500 Euro von Steuern und Sozialabgaben befreit. Gefördert werden solche Angebote auch dann, wenn sie extern angeboten werden.
Beispielsweise gilt ein Rückentraining als steuerfreier Arbeitslohn, wenn er für Mitarbeiter geboten wird, die überwiegen am Bildschirm tätig sind (Bundesfinanzhof, Az. VI B 78/06). Dabei handelt es sich um eigenbetriebliches Interesse, weil ein solcher Kurs dazu beitragen kann, Fehlzeiten aufgrund von Krankheiten zu reduzieren.
ham/reu/news.de/ddp
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