Gekürzte Leistungen sollten Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht einfach hinnehmen. Vor allem, wenn es dabei um einen Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung geht.
Kürzt die Arge das Arbeitslosengeld II, muss ein Hartz-IV-Empfänger das nicht hinnehmen. Die staatliche Stütze darf nur dann verringert werden, wenn die zuständige Stelle genau über die Folgen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung belehrt und dies auch genau dokumentiert hat.
Das gilt vor allem, wenn Betroffene mündlich belehrt wurden, entschied das Sozialgericht Dortmund (Az. S 22 AS 369/09 ER). Wurde in den Unterlagen der Behörde lediglich vermerkt, dass Pflichten und mögliche Sanktionen erläutert wurden, genügt das nicht.
Damit hoben die Richter eine von der Arge verhängte Kürzung des ALG II um monatlich rund 108 Euro bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf. Eine Rechtsfolgenbelehrung müsse «konkret, verständlich, richtig und vollständig» sein. Im vorliegenden Fall habe das Gericht begründete Zweifel daran, dass die Arge diese Prinzipien eingehalten habe.
Eingliederungsvereinbarungen sind umstritten. Kritiker betrachten dieses Schriftstück als Verstoß gegen die grundgesetzlich zugesicherte Vertragsfreiheit. Dennoch werden sie zwischen Sozialhilfeempfänger und Arbeitsagenturen geschlossen. Darin wird unter anderem festgelegt, was zur Arbeitssuche zu unternehmen ist, welche Ziele erreicht werden sollen und wie dabei vorgegangen werden sollte.
Wer sich an diese Vereinbarung nicht hält, dem können die Leistungen zunächst um 30 Prozent gekürzt werden. Das gilt auch für ALG-II-Empfänger, die einen 1-Euro-Job oder eine Weiterbildung ablehnen. Verstößt man innerhalb eines Jahres erneut gegen die Auflagen, sind Kürzungen bis zu 60 Prozent möglich - und zwar für drei Monate.
ham/iwi/ivb/news.de/ddp
Und wenn die ARGE mich nicht unterbringen kann und die Ziele nicht erreicht und mir keine Jobs vermittelt, welche Sanktionen bekommen die dann???????
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