Fr., 25.05.12

Sozialrecht 04.02.2010 Hören statt sparen

Krankenkassen müssen digitale Hörgeräte bezahlen (Foto)
Krankenkassen dürfen nicht nur einen Festbetrag für digitale Hörgeräte bezahlen. Bild: dpa

Von news.de-Redakteurin Mandy Hannemann

Krankenkassen dürfen digitale Hörgeräte nicht verweigern. Vor allem bei Menschen, die ihr Gehör fast vollständig verloren haben, das technische Hilfsmittel aber erheblich zur Verbesserung der Lebenssituation beiträgt.

Versicherten müssen die Kosten für digitale Hörgeräte erstattet werden, wenn diese fast taub sind und ein solches Gerät als medizinisch notwendig eingestuft wird. Dazu hat das Bundessozialgericht gesetzliche Krankenkassen in einem Urteil verpflichtet (B 3 KR 20/08 R).

Zuvor hatte sich eine Kasse in einem Fall geweigert, die Kosten von mehr als 4000 Euro zu übernehmen und stattdessen nur einen Anteil 987,31 Euro bezahlt. Doch nach Ansicht der Richter müssen die Kassen solche Geräte voll finanzieren, die «nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten».

Ein alternativ verfügbares, analoges Gerät erreicht jedoch bei weitem nicht die Leistungsfähigkeit eines digitalen. Damit müssen die Kassen nun auch über die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegten Festbeträgte hinaus für solche Hilfsmittel aufkommen. Denn nach dem fünften Sozialgesetzbuch (Paragraph 33, Absatz 1, Satz 1) haben Versicherte unter anderem darauf einen Anspruch, mit Hörhilfen versorgt zu werden, die einer drohenden Behinderung vorbeugen oder sie ausgleichen.

Die Richter betonten daher, dass die Zahlung einer Krankenkasse nicht nur bis zum Festbetrag gehen darf, sondern darüber hinaus zu leisten ist, wenn dieser Betrag offensichtlich nicht ausreicht. Dies müsse angesichts der zu versorgenden Versichertengruppe geschehen, der rund 125.000 Menschen zugerechnet werden. Grundlage ist dafür Paragraph 26, Absatz 3 des fünften Sozialgesetzbuches, wonach Festbeträge so zu gestalten seien, dass sie «eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten».

Auf eines müssen Versicherte mit Hörbehinderungen jedoch achten: Die Krankenkassen sind nur dann verpflichtet, die Kosten für ein Hörgerät zu übernehmen, wenn dieses auch ärztlich verordnet wurde. Wer von sich aus zum Hörgeräteakustiker geht, bleibt im Zweifelsfall auf den Kosten sitzen.

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