Leiharbeitsfirmen müssen keinen Mindeslohn zahlen. Das gilt, wenn das leihende Unternehmen branchenfremd ist. Dann greift der übliche Tarifvertrag nicht.
Leiharbeitnehmer haben nur Anspruch auf einen Branchen-Mindestlohn, wenn der Entleiherbetrieb auch zu dieser Branche gehört. Es reicht demnach für einen Mindestlohn-Anspruch nicht aus, wenn der Leiharbeitnehmer in einem branchenfremden Unternehmen Tätigkeiten aus dem Bereich eines Gewerbes mit Mindestlohn-Regelung ausübt, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 951/08).
Die Richter wiesen damit die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, ein Zeitarbeitsunternehmen, zurück. Der Kläger ist gelernter Maler und wurde für drei Monate an ein Unternehmen als Maler entliehen, das allerdings kein Maler- oder Lackiererbetrieb war. Das Zeitarbeitsunternehmen zahlte dem Kläger den arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttostundenlohn von 7 Euro. Der Kläger verlangte jedoch eine Vergütung von 7,85 Euro. Denn dies sei der per Branchentarifvertrag festgelegte Mindestlohn für das Maler- und Lackiererhandwerk.
Während die Klage in erster Instanz erfolgreich war, gaben sowohl das Landes- als auch das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber Recht. Der Mindestlohn nach einem allgemeinverbindlichen Branchentarifvertrag müsse nur für Arbeiten in Unternehmen gezahlt werden, die auch der Branche angehörten. Es komme entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein darauf an, ob der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausübt, die von einer Mindestlohn-Regelung erfasst werden. Der Kläger hat demnach keinen Anspruch auf den Mindestlohn für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk, da das Unternehmen, für das er als Maler tätig war, kein Maler- oder Lackiererbetrieb ist.
ham/kat/news.de/ddp