Das Steuerrecht kommt Selbstständigen seit Anfang Januar etwas entgegen. Dabei geht es um geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungen 410 Euro netto nicht überschreitet.
Geringwertige Wirtschaftsgüter, die Selbstständige sich anschaffen, können seit dem 1. Januar wieder einfacher abgesetzt werden. Darauf weist das Internetportal steuerrat24.de hin. Zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen alle abnutzbaren, beweglichen Güter, die selbstständig nutzbar sind und die bis 2007 nicht mehr als 410 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer kosteten - ab 2008 wurde die Grenze auf 1000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer angehoben.
Dabei galt ab 2008 die Regelung, dass bei einem Preis bis zu 150 Euro ohne Umsatzsteuer das Wirtschaftsgut zwingend sofort abgesetzt werden musste. Bei einem Preis von 151 bis 1000 Euro hingegen wurde das Wirtschaftsgut in einen Sammelposten aufgenommen und dann über fünf Jahre jeweils mit 20 Prozent abgeschrieben.
Seit dem 1. Januar kommt nun eine weitere Variante dazu. Kostet das Wirtschaftsgut nämlich zwischen 151 und 410 Euro ohne Umsatzsteuer, können Selbstständige dieses Wirtschaftsgut sofort absetzen und müssen es nicht wie bisher in dem Sammelposten über fünf Jahre abschreiben.
Das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Einstellung in den Sammelposten kann aber für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden. Selbstständige können also nicht einige Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten einstellen und andere sofort absetzen.
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