Wer seinen Kindern die Schulden abnimmt, kann damit nicht seine Steuerlast schmälern. Vor allem dann nicht, wenn gegenüber den Kindern keine Unterhaltspflicht mehr besteht.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die von den Eltern übernommenen Schulden eines volljährigen Kindes steuerlich absetzbar sind. In dem Fall hatte die Tochter Steuerschulden aus der geschiedenen Ehe zu begleichen. Die Schulden hatten die Eltern übernommen, um der Tochter die Privatinsolvenz zu ersparen und drohende gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Steuerlast zu verhindern.
Die Richter konnten sich jedoch nicht mit dem Gedanken anfreunden, die übernommenen Schulden als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (Az. 6 K 1358/08). Denn für die mittlerweile auf eigenen Beinen stehende Tochter sei kein Unterhaltsanspruch mehr gegeben, auch sei die Schuldübernahme nicht sittlich geboten. Außerdem sahen die Richter die Kosten der Eltern auch nicht als zwangsläufig an, denn dafür müsste die sittliche Verpflichtung so unabdingbar sein, dass sie einer Rechtspflicht gleichkomme. Das war in diesem Fall aber nicht gegeben, sodass die Eltern die übernommen Schulden nicht steuerlich geltend machen konnten.
ham/kat/news.de/ddp