Nur weil es den Staat weniger kostet, müssen Hartz-IV-Empfänger nicht ins Obdachlosenheim ziehen. Betroffene haben das Recht, sich eine Wohnung zu mieten. Und die muss vom Amt auch bezahlt werden.
Ein Hartz-IV-Empfänger muss nicht in einer Obdachlosenunterkunft wohnen. Vielmehr sind Bezieher von Arbeitslosengeld II berechtigt, eine eigene Wohnung anzumieten, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren entschied (Az. L 19 B 297/09 AS ER). Die Richter gaben damit einem 59-jährigen Mann aus Velbert (Kreis Mettmann) Recht, dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem Übergangsheim in Heiligenhaus (Kreis Mettmann) zugewiesen hatte.
Der Hartz-IV-Empfänger war von dort ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in eine von ihm selber angemietete Wohnung nach Velbert gezogen. Das Amt hatte sich vorab geweigert, die Kosten der neuen Wohnung zu übernehmen. Die Behörde hielt die Kosten für überhöht. Nach dem Umzug sollten dem Kläger wegen der fehlenden Behördenzustimmung weiter nur die Mietkosten für das Zimmer in dem Übergangsheim in Höhe von 184 Euro erstattet werden.
Der Umzug des Klägers sei erforderlich gewesen, urteilten hingegen die Essener Richter. Die Behörde habe ihn nicht auf die Obdachlosenunterkunft verweisen können. Allerdings sprach das Gericht dem Kläger mit 323 Euro pro Monat für 16 Monate nur einen Teil der von ihm verlangten monatlichen Miete und Nebenkosten von insgesamt 380 Euro für die neue Wohnung zu. Der Beschluss ist rechtskräftig.
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