Wer im Urlaub arbeiten geht, statt sich zu erholen, hat schnell mal eine Kündigung auf dem Tisch. Das muss nicht sein. Vorausgesetzt man hilft im Familienbetrieb mit oder engagiert sich gemeinnützig.
Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass das Bundesurlaubsgesetz nicht jede Tätigkeit verbiete, die nicht zur Erholung führe, sondern nur eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit. So dürfe beispielsweise ein Bauhandwerker durchaus «im Urlaub als Alpenvereinsmitglied bei der Errichtung einer Alpenvereinshütte» helfen, wenn er dafür nicht oder allenfalls geringfügig bezahlt werde. Das Gleiche gelte für die Mithilfe im Familienbetrieb oder in einer gemeinnützigen Organisation, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 2 Sa 674/09)
Mit dieser Begründung erklärten die Richter die Kündigung einer Arbeitnehmerin für unzulässig, die während ihres Urlaubs auf dem Weihnachtsmarktstand ihres Ehemanns ausgeholfen hatte. Der Arbeitgeber hatte die klagende Arbeitnehmerin zunächst abgemahnt und ihr schließlich gekündigt, als diese dennoch weiter aushalf. Als Grund führte er an, dass der Verkauf in der Kälte das Risiko einer Erkrankung erhöhe.
ham/news.de/ddp