Fr., 25.05.12

Steuerrecht 07.12.2009 Richtig spenden und sparen

Wohltätige Zwecke (Foto)
Für gemeinnützige Zwecke zu Spenden hat nicht nur etwas mit Nächstenliebe zu tun. Auch bei der Steuer wirkt sich das positiv aus. Bild: dpa

Von Oliver Mest

Um die Weihnachtszeit landen die meisten Spendenaufrufe im Briefkasten. Andern zu helfen ist eine Tugend, zu spenden oft aber auch ein Mittel, um Steuern zu sparen. Allerdings nur, wenn es richtig gemacht wird.

Spenden sind steuerlich absetzbar - und zwar als Sonderausgaben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Spenden ohne Gegenleistung gegeben werden. Ein Los einer Wohlfahrtslotterie lässt sich daher nicht absetzen. Zudem müssen die Spenden für steuerbegünstigte, also gemeinnützige und mildtätige Zwecke bestimmt sein, an eine steuerbegünstigte Organisation geleistet und mit einer Zuwendungsbestätigung des Empfängers nachgewiesen werden.

Seit 2007 sind Zuwendungen an eine steuerbegünstigte Organisation bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar. Bei den Weihnachtsspenden sind das vor allem gemeinnützige Vereine, karitative Organisationen sowie Kirchen. Auch wenn mehr als die 20 Prozent gespendet werden, ist das steuerlich unproblematisch: Liegen die Zuwendungen oberhalb der Grenze, werden sie in das Folgejahr vorgetragen und dort erneut bis zu 20 Prozent berücksichtigt. Außerdem darf die Zuwendung nicht im Zusammenhang mit einer Gegenleistung stehen, was bei Eintrittsgeldern, Wohlfahrtsbriefmarken oder Losen einer Wohltätigkeitsveranstaltung der Fall ist. Als Ausnahme gelten hier lediglich Unicef-Grußkarten.

Ganz wichtig ist dabei: Ohne eine Zuwendungsbestätigung gibt es keine Steuerermäßigung. Das gilt ohne Wenn und Aber. Es ist nicht möglich, die Spenden lediglich glaubhaft zu machen, etwa durch Überweisungsträger. Die Zuwendungsbestätigung sollte im Original der Steuererklärung beiliegen, sonst wird der Steuerabzug versagt.

Verwendungszweck nicht vergessen

Nur in einigen Ausnahmefällen genügt als Nachweis der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsbeleg oder Lastschrifteinzugsbeleg. Dies gilt etwa bei Spenden zur Linderung der Not in Katastrophenfällen, die auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingezahlt werden. Ein solches Sonderkonto dürfen nur die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitgliedsorganisationen sowie eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle einrichten.

Auch bei Spenden unter 200 Euro reicht ein vereinfachter Nachweis. Das ist dann der Fall, wenn die Spende an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle geht, an eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation oder an eine politische Partei. Dieser Verwendungszweck muss aus dem Beleg klar hervorgeht.

Genauso wichtig wie der Steuervorteil ist natürlich, dass die Spende ihren Zweck erreicht. Am einfachsten ist eine Rückfrage beim Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI). Dort können Interessierte sich schriftlich oder online informieren, ob ihre Spende bei einer vertrauensvoll agierenden Organisation ankommt. Die Schwäche des Siegels: Es muss beantragt werden und kostet Geld. Und viele, gerade kleinere Institutionen können oder wollen sich diese Ausgabe nicht leisten. Wer «seine» Organisation nicht auf der Liste findet, kann bis zu drei Anfragen nach einzelnen Spendenorganisationen aus den Bereichen Soziales, Umwelt und Naturschutz beim DZI stellen - am besten schriftlich und gegen Versand von drei Briefmarken zu je 0,55 Euro.

ham/kat/news.de/ddp
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