Sprachkurs im Ausland absetzbar
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Wer als Arbeitnehmer eine Sprache erlernen will und dafür eigens ins Ausland fährt, kann den Kurs trotzdem von der Steuer absetzen. Vor allem, wenn eine überwiegend berufliche Nutzung der Sprache gegeben ist.
Also, wer nach Mexiko fahren will, um Spanisch zu lernen, sollte das tun. Aber ohne Steuervorteile. In Spanien sprechen die Leute auch ganz passabel spanisch. Kommt einem ganz schön spanisch vor, die Steuergesetzgebung.
Arbeitnehmer können die Kosten für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexiko steuerlich geltend machen. Das Finanzamt dürfe die Anerkennung als Werbungskosten jedenfalls nicht allein deswegen ablehnen, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 2 K 1025/08).
Der Kläger, ein Steward bei einer Fluglinie, hatte während eines Bildungsurlaubs einen zweiwöchigen Spanischkurs in Cancun/Mexiko besucht, um eine zweite Fremdsprache zu erlernen und damit die Anforderungen für die Position eines Chefstewards zu erfüllen. Für den Kurs machte er in der Steuererklärung Werbungskosten von knapp 700 Euro geltend. Die Sprachschule sei anerkannt, und für die Flüge habe er vergünstigte Stand-By-Flüge für Angestellte der Fluggesellschaft genutzt. Das Finanzamt akzeptierte die Werbungskosten dennoch nicht. Ein Sprachkurs im Ausland spreche bereits für eine überwiegend private Veranlassung der Reise. Zudem sei dem Steward neben dem Sprachkurs ausreichend Zeit für private Unternehmungen geblieben, lautete die Begründung.
Die Richter entschieden hingegen zu Gunsten des Klägers. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schließe ein Sprachkurs im Ausland eine weit überwiegende berufliche Veranlassung nicht aus, wenn der Kurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sei. Diese Bedingung war nach Ansicht des Finanzgerichts erfüllt. Der Kläger habe nachvollziehbar vorgetragen, dass neben den Unterrichtszeiten nur wenig Raum für private Aktivitäten geblieben sei. Zudem habe der Sprachkurs während des vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs stattgefunden. Für die berufliche Veranlassung der Reise spreche auch, dass der Kläger mittlerweile die Ausbildung zum Chefsteward erfolgreich abgeschlossen habe.
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