Fr., 25.05.12

Flugreisen 19.11.2009 Entschädigung auch bei Verspätung

Anspruch auf Entschädigung bei verspäteten Flügen (Foto)
Bei stark verspäteten Flügen müssen Airlines jetzt auch Entschädigung zahlen. Bild: dpa

Ab drei Stunden Verspätung haben Fluggäste ein Anrecht auf Entschädigung. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Damit werden Verspätung und Annullierung von Flügen gleichgestellt. Ein Durchbruch, sagen Reiserechtler.

Passagiere verspäteter Flüge können künftig deutlich leichter Ansprüche gegen ihre Fluglinie geltend machen. Das folgt aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Erstmals hat der Gerichtshof in Luxemburg anerkannt, dass Fluggästen ein pauschaler Ausgleich von - je nach Distanz - 250, 400 oder 600 Euro zusteht, wenn ihr Flug mindestens drei Stunden verspätet ist.

Das folgt laut EuGH aus einer seit 2005 geltenden EU-Verordnung. Damit müssen die Fluggesellschaften nur dann nicht zahlen, wenn sie nachweisen können, dass die Verspätung auf nicht beherrschbare außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Neu ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Donnerstag, dass auch bei Verspätungen von mindestens drei Stunden pauschale Ausgleichsansprüche gewährt werden. Damit gelten hier die gleichen Regeln wie bei einer «Annullierung».

Bisher gab es pauschale Ansprüche nur bei «Annullierung» oder «Nichtbeförderung» des Fluggasts - weshalb vor den Gerichten heftig um die Auslegung dieser Begriffe gestritten wurde. Bei großen Verspätungen mussten die Fluggesellschaften bisher lediglich für Mahlzeiten oder Hotelunterbringungen sorgen oder - ab fünf Stunden - den Flugpreis erstatten. (Rechtssachen C-402/07 und C-432/07).

Derweil verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe heute ebenfalls über die Ansprüche von Fluggästen. Dort geht es konkret um einen Flug vom Frankfurter Flughafen auf die Malediven im März 2008, der nach einer Zwischenlandung in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgebrochen wurde, weil dem Personal die notwendigen Visa fehlten. Die Kläger, darunter ein Paar auf Hochzeitsreise, wurden auf einen späteren Flug umgebucht und kamen 30 Stunden später an als erwartet. Umstritten ist, ob dies nach der EU-Verordnung als «Annullierung» einzustufen ist.

Verspätet ist wie annulliert

Das EuGH-Urteil geht unter anderem auf einen 2007 vom BGH vorgelegten Fall zurück. Dort hatte sich ein Flug von Toronto nach Frankfurt um 25 Stunden verzögert. Geklagt hatte ein Paar aus Neustadt an der Weinstraße, das bei der Fluggesellschaft Condor für Juli 2005 einen Charterflug nach Kanada gebucht hatte. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte der Maschine, die Gäste bekamen ihr Gepäck zurück und wurden zur Übernachtung in ein Hotel gebracht.

Nach der früheren Lesart hätten sie - falls es sich nur um eine «Verspätung» gehandelt hätte - lediglich etwaige Kosten ersetzt bekommen, aber keinen pauschalen Ausgleich. Der EuGH entschied nun, dass sich die Reisenden eines verspäteten Flugs in einer vergleichbaren Lage befinden wie Fluggäste, die wegen Annullierung ihres Flugs kurzfristig umgebucht wurden und damit ebenfalls verspätet ankommen. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, «Annullierung» und «große Verspätung» unterschiedlich zu behandeln.

Das Bundesverkehrsministerium begrüßte die Entscheidung. «Das Urteil schafft Klarheit für die Fluggäste», sagte Staatssekretär Jan Mücke. Der Frankfurter Reiserechts-Anwalt Ronald Schmid bezeichnete das Urteil als Durchbruch. Damit sei zumindest teilweise Klarheit über die Auslegung der umstrittenen Verordnung geschaffen worden.

Keine Zahlungspflicht besteht laut EuGH bei «außergewöhnlichen Umständen» - zu denen aber technische Defekte im Normalfall nicht zählen. Nur wenn eine Panne auf Umstände zurückgehe, die außerhalb des üblichen Flugbetriebs liegen, können sich die Linien darauf berufen.

iwi/kat/reu/news.de/dpa
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