Fr., 25.05.12

Leistungsänderungen 18.11.2009 Aus City-Hotel wird Strand-Resort

Strandurlaub (Foto)
Wer City-Hotel gebucht hat, aber Strand-Hotel bekommt, muss das nicht hinnehmen. Bild: dpa

Von Elke Gersmann

Die Reise ist gebucht, der Urlaub nicht mehr weit. Doch dann kommt ein Brief vom Reiseveranstalter, in dem er eine Änderung der Leistung ankündigt. Nicht immer müsse der Reisende die Änderungen hinnehmen.

Immer wieder ändern Reiseveranstalter ihre Leistungen kurz vor dem Reisebeginn. Zum Beispiel die Unterbringung in einem anderen Hotel, weil das gebuchte noch nicht fertig ist. Oder eine Umkehr der Reihenfolge von Rundreise und Badeaufenthalt. Diese Änderungen muss der Reisende nicht in allen Fällen hinnehmen, sagt Beate Wagner, Reiserechtlerin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: «Es kommt darauf an, ob es sich um eine geringfügige oder eine erhebliche Leistungsänderung handelt.»

Geringfügige Leistungsänderungen sind für den Reiseveranstalter möglich, wenn er sich diese in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Dazu gehöre zum Beispiel, so Wagner, wenn dem Kunden für das ursprünglich gebuchte ein gleichwertiges Ersatzhotel angeboten wird: «Dieses muss sich jedoch im gleichen Ort und in vergleichbarer Lage befinden sowie über den gleichen Standard verfügen.»

Solche geringfügigen Änderungen sind zunächst einmal hinzunehmen. Das heißt, dass sie nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen. Trotzdem kann es ratsam sein, sich dem Veranstalter gegenüber eventuelle Ansprüche vorzubehalten, bevor die Reise angetreten wird. Denn schließlich kann von zu Hause aus schlecht beurteilt werden, ob der Urlaub durch die Änderung nicht doch beeinträchtigt wird. Beispielsweise, wenn ein sportlicher Aufenthalt geplant ist, das Sportangebot im Ersatzhotel aber deutlich kleiner ausfällt. Dann kann unter Umständen eine Reisepreisminderung gerechtfertigt sein.

Etwas anders ist die Lage, wenn es sich um eine erhebliche Leistungsänderung handelt. «Wer ein ruhiges Strandhotel gebucht hat, aber plötzlich mitten im Ort untergebracht werden soll, muss das nicht hinnehmen», sagt die Verbraucherschützerin. Gleiches gelte auch, wenn zum Beispiel das Ersatzhotel in einem anderen Urlaubsort steht. Sie warnt aber gleichzeitig davor, den Vertrag vorschnell zu kündigen: «Eine Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es besteht die Gefahr, dass man die Stornokosten tragen oder, wenn es sehr kurzfristig ist, sogar die gesamte Reise bezahlen muss.»

Im Grundsatz geht es darum, ob die Änderung für den Reisenden zumutbar oder unzumutbar ist. Und da sind die Übergänge fließend. Stattdessen sollte man deshalb dem Reiseveranstalter unverzüglich mitteilen, dass die angekündigten Änderungen nicht akzeptiert werden, und ihm eine Frist für das Angebot einer vergleichbaren Leistung setzen. Kommt der Veranstalter diesem nicht nach oder verlangt er einen Aufpreis, hat man einen Anspruch auf Reisepreisminderung oder kann unter Umständen den Vertrag kündigen. Bevor man dieses tut, sollte man vorsichtshalber jedoch fachlichen Rat einholen, zum Beispiel bei der nächsten Verbraucherzentrale.

Doch auch, wenn der Urlaub nicht komplett an einem Ort verbracht wird, sondern eine Rundreise gebucht wurde, kann es zu Leistungsänderungen durch den Veranstalter kommen. Häufigstes Ärgernis: die Umkehr von Rundreise und Badeaufenthalt. Normalerweise geht es erst mit dem Bus auf eine Tour durch das Land und dann zum Relaxen an den Strand. «Wird diese Reihenfolge umgekehrt, ist in der Regel von einem erheblichen Mangel auszugehen», weiß Rechtsexpertin Wagner. Weil der Erholungsfaktor des Urlaubs beeinträchtigt wird, ist die Änderung für den Reisenden unzumutbar. Zumutbar kann es dagegen bei einer Rundreise beispielsweise sein, wenn der Veranstalter die Reihenfolge der besuchten Ziele ändert, weil es an einem Punkt zu einer Hotelüberbuchung gekommen ist.

nak/ham/news.de/ddp
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