Fr., 25.05.12

Arbeitsrecht 27.11.2009 «Chef, ich kündige»

Kündigung (Foto)
Wer als Arbeitnehmer kündigt, sollte das schriftlich tun und sein Signum nicht vergessen. Bild: dpa

Von Hendrik Roggenkamp

Gerichtliche Folgen hat es selten, wenn der Chef die Kündigung auf den Tisch bekommt. Trotzdem sollten Arbeitnehmer einiges beachten, wenn sie sich selbst aus einem Unternehmen verabschieden.

In einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt für beide Vertragsparteien die ordentliche Grundkündigungsfrist von 28 Kalendertagen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Die verlängerten Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit müssen zunächst nur Arbeitgeber beachten, allerdings können Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag auch Arbeitnehmer an die längeren Fristen binden. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, sollte einen Blick in seinen noch bestehenden Vertrag werfen. Die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer dürfen jedoch nie länger sein als die für Arbeitgeber.

Ebenso wie Arbeitgeber können auch Arbeitnehmer eine außerordentliche Eigenkündigung aussprechen, um die Kündigungsfristen abzukürzen. Allerdings müssen sie einen wichtigen Kündigungsgrund anführen können. Ob dieser für eine fristlose Kündigung reicht, hängt vom Einzelfall ab.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ist die Beschwerde über eine «Maßregelung» durch den Arbeitgeber jedenfalls kein Grund, das Unternehmen von jetzt auf gleich zu verlassen. Im entschiedenen Fall wäre es dem Arbeitnehmer zumutbar gewesen, den Arbeitgeber zunächst abzumahnen und erst im Wiederholungsfall außerordentlich zu kündigen (Az. 2 Sa 1167/08).

Gültig ist die Kündigung nur dann, wenn der Beschäftigte sie schriftlich und unterschrieben beim Arbeitgeber abgibt. Wer also seinen Job spontan aufgibt und mit dem Ausruf «Ich kündige!» das Büro verlässt, ist immer noch an seinen Arbeitgeber gebunden. Arbeitnehmer können sich während der Kündigungsfrist sogar nachträglich auf formale Mängel wie die unzulässige Kündigung per Fax oder Telefon berufen, um eine - unbedachte - Kündigung wieder zurückzunehmen (Az. 9 Sa 416/07).

Wer seinen Arbeitsvertrag allerdings schriftlich außerordentlich kündigt, kann dies nicht vor Gericht mit der Begründung rückgängig machen, dass er keinen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung gehabt habe. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung angenommen hat, ist diese auch wirksam, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied (Az. 2 AZR 894/07).

ham/kat/news.de/ddp
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