Steuersparschwein Kind
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Von news.de-Redakteurin Mandy Hannemann
Artikel vom 03.11.2009
Leben Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, können sie die Betreuungskosten für ihre Kinder gemeinsam tragen. Es spielt keine Rolle, von welchem Konto der Partner das Geld gezahlt wird.
Das Finanzgericht Thüringen (Az. 2 K 211/08) hat entschieden: Eltern können wählen, welche Partner die Kosten steuerlich absetzt . In dem Fall waren die Kosten vom Konto der Mutter beglichen worden, der Vater aber hatte die Kosten geltend gemacht und damit einen höheren Steuervorteil erzielt als die Mutter.
Seitens des Finanzamtes ist das jedoch nicht anerkannt worden. Die Finanzrichter erklärten jedoch, die Kosten seien angefallen. Wer sie steuerlich geltend macht, sei zweitrangig. Der Bundesfinanzhof wird jetzt in der Revision (Az: VI B 81/09) entscheiden, ob die Finanzrichter Recht hatten.
In der Regel gilt: Die Betreuungskosten für Kinder können von deren Geburt an bis zu ihrem 14. Lebensjahr zu zwei Dritteln bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Höchstgrenze sind hier jedoch 4000 Euro pro Kind. Die Altersbeschränkung entfällt, wenn Kinder vor der Vollende des 25. Lebensjahres eine Behinderung erleiden.
In Familien, in denen nur ein Ehepartner erwerbstätig ist, können die Betreuungskosten nur im Alter zwischen drei und sechs Jahren abgesetzt werden. Für jüngere oder ältere Kinder können diese Kosten als «haushaltsnahe Dienstleistungen» wirken. Vorausgesetzt das Kind wird im eigenen Haushalt betreut.
Zu den Betreuungskosten gehört beispielsweise das Geld, mit dem eine Tagesmutter oder der Besuch einer Kindertagesstätte bezahlt wird. Darunter fallen auch Kinderpflegerinnen oder Au-Pairs. Selbst Großeltern und volljährige Geschwister können als Betreuer steuerlich geltend gemacht werden, wenn dafür ein Betreuungsvertrag geschlossen wird.
ham/car/news.de/ddp
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