Fr., 25.05.12

Zivilrecht 30.10.2009 Stadionverbot darf präventiv sein

BGH vor Grundsatzurteil zu Stadionverboten (Foto)
Sogenannte Sportfans, die ihren Frust nur durch Randale und Gewalt bewältigen, können präventiv von Sportveranstaltungen ausgeschlossen werden. Bild: dpa

Von news.de-Redakteurin Mandy Hannemann

Auch wenn bei einem Stadionverbot grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Gleichbehandlung berücksichtigt werden muss: Der Schutz vieler geht vor das Recht des Einzelnen.

Ob Dauerkarte oder nicht - Fußballfans, die sich in randalierende Gruppen bewegen müssen mit einem dauerhaften und bundesweit gültigen Stadionverbot rechnen. Dieses Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Fans des FC Bayern München gefällt.

Der Mann war nach einem Spiel in der MSV-Arena nach einem Spiel der Bayern gegen den MSV-Duisburg in Gewahrsam genommen worden. Infolge dessen hatte der Sportstättenbetreiber am 18. April 2006 befristet bis zum 30. Juni 2008 verboten, die MSV-Arena und alle Spielstätten, in denen bundesweit nationale und internationale Fußballspiele ausgetragen werden, zu betreten. Ein Verfahren wegen Landfriedensbruchs gegen den Mann ist am 27. Oktober 2006 eingestellt worden. Der Fan ließ daraufhin das Stadionverbot prüfen, dass der Stadionbetreiber aber aufrecht erhielt.

Der Weg vor Gericht brachte dem Mann ebenfalls keinen Erfolg. Sowohl das zuständige Amtsgericht als auch das Landgericht Duisburg lehnten die Berufung ab.

Grundsätzlich dürfen Vereine und Stadtionbetreibe auch präventiv ein Stadionverbot verhängen. Dies gebiete ihnen das Hausrecht, selbst dann wenn sie - etwa durch verkaufte Dauerkarten - vertraglich gebunden sind. Das trifft auch für Personen zu, die nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden, aber deren bisheriges Verhalten darauf schließen lässt, «dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden».

Stadionverbot dürfen immer dann erteilt werden, wenn Störungen vorherzusehen sind. Dazu müssten keine besonderen Anforderungen gestellt werden, weil es sich bei Fußballspielen um Großveranstaltungen handele, bei denen es immer wieder Ausschreitungen gebe. Ausschlaggebend sei auch die Besuchermenge sowie die emotional aufgeheizte Stimmung rivalisierender Gruppen.

Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruches könnte also ausreichen, um ein Verbot zu erteilen. Selbst dann, wenn es wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Entscheidend sei, so die Bundesrichter, nicht das ein Straftatbestand umgesetzt werden, sondern das Verhalten des Fans.

Im vorliegenden Fall entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 253/08): Das verhängte Stadionverbot gegen den Fan kann nicht beanstandet werden. Denn er sei nicht zufällig in die gewalttätige Gruppe geraten, sondern er sei Teil dieser gewesen. Und das rechtfertige die Annahme, dass der sich bei Fußballveranstaltungen immer wieder in solchem Umfeld bewege.

kat/news.de
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