Adoption hat keine finanziellen Vorteile
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Kinder ein Zuhause zu geben, ist lobenswert. Allerdings kann daraus kein finanzieller Vorteil geschlagen werden. Wer adoptiert, kann die Kosten dafür nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer absetzen.
Adoptionskosten können nicht steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden. Da es keine Rechtspflicht gebe, Kinder zu haben, sei keine «Zwangsläufigkeit der Aufwendungen» gegeben, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße (Az.: 3 K 1841/06). Diese Zwangläufigkeit ist jedoch zur Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen notwendig. Die Adoption wiederum beruhe auf dem «freien, nicht von außen bestimmten Willen.» Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Ein Ehepaar hatte bei seiner Einkommenssteuer für 2002 die Adoption ihres Sohnes mit mehr als 18.000 Euro bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Dies wurde jedoch vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass diese Kosten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.
Gegen diese Entscheidung klagte das Ehepaar. Es war der Ansicht, dass dies angesichts der Diskussion um kinderlose Ehepaare sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pflegeversicherung nicht haltbar sei. Im Jahr 2001 hatte das Gericht die Pflegeversicherung in Teilen verfassungswidrig erklärt, weil die Regelung, wonach Eltern ebenso hohe Beiträge wie Kinderlose zahlen müssten, gegen die grundgesetzliche Pflicht zur Förderung der Familie verstoße.
Laut Finanzgericht hat das Verfassungsgericht jedoch in seinen Ausführungen zur Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung keinen «sittlich-moralischen» Vorwurf gegenüber Kinderlosen erhoben. Ebenso sei nicht die Forderung aufgestellt worden, Kinderlose müssten durch Adoptionen zum «Funktionieren des Sozialsystems» beitragen.
ham/kat/news.de/ddp
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