Wer zahlt für was, wann und wie viel?
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Von news.de-Mitarbeiter Oliver Neumann
Artikel vom 25.10.2009
Im Gebührendschungel der GEZ lauern etliche Fallstricke. Was ist der Unterschied zwischen neuartigen und herkömmlichen Rundfunkgeräten? Wer zahlt in der Wohngemeinschaft? News.de erklärt, worauf Rundfunkteilnehmer achten müssen.
Prinzipiell gibt es für die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) nur zwei Nutzungsarten: den Rundfunkteilnehmer und den, der nicht teilnimmt. Für Teilnehmer gibt es zwei Tarife. Wer nur ein sogenanntes neuartige Rundfunkgerät und ein Radio besitzt, zahlt monatlich 5,76 Euro. Nutzer eines Fernsehgeräts zahlen 17,98 Euro. In dem Preis sind alle weiteren privat genutzten Geräte enthalten.
Neuartige Rundfunkgeräte sind Internet-PCs, Notebooks mit Internetzugang sowie Handys und PDAs, die über einen Zugang zum Internet verfügen oder Geräte, auf denen «ohne zusätzlichen technischer Aufwand» Rundfunk verfügbar gemacht werden kann, wie es auf der Internetseite der GEZ heißt. An die Stelle des Rundfunkempfangsteils, wie es in eine TV-Karte eingebaut ist, tritt nach dem Verständnis der GEZ dann das Internet. Gebührenpflichtig sind diese neuen Geräte seit dem Jahr 2007. Herkömmliche Geräte sind demnach Radio und Fernseher.
Unverheiratet mit gemeinsamer Wohnung
Für ein Paar, dass unverheiratet in einer gemeinsamen Wohnung lebt, muss nur einer der Partner Rundfunkgebühren zahlen. «Gemeinsam genutzte Geräte in einer Wohnung müssen nur einmal angemeldet werden», bestätigt Christian Kramer, Abteilungsleiter Rundfunkgebühren beim Mitteldeutschen Rundfunk.
Komplizierter wird es bei Geräten, die außerhalb der Wohnung genutzt werden, wie Autoradios. Hier wird für den Partner, der nichts angemeldet hat, die Gebühr für sein Endgerät fällig. Ähnlich verhält es sich in Wohngemeinschaften, in denen die Bewohner eigene Privaträume haben. Dann muss jeder seine Geräte in den Privaträumen selbst anmelden.
Befreiung für Schwerbehinderte und Hartz-IV-Empfänger
Studenten und Auszubildende müssen Rundfunkgebühren zahlen, wenn sie nicht mehr bei den Eltern leben. Eine Befreiung von der Rundfunkgebühr ist aus gesundheitlichen Gründen, etwa dem Nachweis einer Schwerbehinderung oder aus finanziellen Gründen, beispielsweise bei Hartz-IV-Empfängern möglich.
Grundsätzlich sei zudem zwischen privater und gewerblicher Nutzung zu unterscheiden, erklärt MDR-Mann Kramer. Unternehmer wie Freiberufler müssten auf jeden Fall Rundfunkgeräte anmelden, auch dann, wenn etwa Notebooks beruflich in privaten Räumen genutzt werden.
Auch die Abmeldung bei der GEZ ist möglich, nämlich dann, wenn kein Rundfunkempfangsgerät mehr bereitgehalten wird. Bloßes Abschalten, ein kleiner Defekt oder in den Keller stellen reichen als Gründe nicht aus.
Gerichte sind sich nicht einig
Die Sonderregelungen, Ausnahmen und besonders die neuartigen Rundfunkgeräte beschäftigen zur Zeit noch die Gerichte, die höchst unterschiedlich urteilen. Erst in diesem Monat entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt gegen die grundsätzliche Gebühr für internetfähige Geräte, in Nordrhein-Westfalen sieht das Oberverwaltungsgericht Münster die Gebühr als gerechtfertigt an. Ähnlich entschied auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der die Gebühr für rechtens hält. In beiden Fällen haben die Gerichte die Revision am Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Eine Entscheidung aus Leipzig zu Internet-PC und Notebook könnte richtungsweisend sein und für mehr Klarheit sorgen.
iwi/news.de
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