Von news.de-Redakteurin Mandy Hannemann
Für Muslime sind fünf tägliche Gebete Pflicht. An dieser Form der Religionsausübung darf auch eine Schule nicht rütteln, befand das Berliner Verwaltungsgericht.
Mehrere Stunden hatten die Richter das Für und Wider im Fall eines 16-Jährigen Schülers verhandelt, der das Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding besucht. Die beklagte Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung – und damit auch die Schule – zog nun den Kürzeren. Die Schule muss ihrem muslimischen Schüler einen Platz zum Beten bieten (VG 3 A 984.07).
Gebete hatte die Schule dem Jungen ursprünglich untersagt. Die Begründung: Für staatliche Einrichtungen gelte das Neutralitätsgebot. Doch bereits im März des vergangenen Jahres war die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts diesem Argument nicht gefolgt. Stattdessen sei das Grundrecht der Religionsfreiheit ausschlaggebend. Und die besage, dass es nicht nur jedem freistehe, ob er glaube oder nicht, sondern, dass der Glaube auch bekundet werden dürfe. Zudem habe die Schule nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass ihr Bildungs- und Erziehungsauftrag durch die Gebete behindert würde.
Dass andere Schüler behindert würden, weil der junge Mann seinen Glauben praktiziere, lasse sich ganz einfach unterbinden: Die Schule könne einen Bereich zur Verfügung stellen, an dem die Gebete nicht für jeden sichtbar seien. «Im Übrigen erfordert das friedliche Zusammenleben in einer bekenntnisfreien Schule, dass die Schüler lernten, die religiöse Überzeugung anderer zu tolerieren und zu respektieren», hieß es in der damaligen Entscheidung (AZ. VG 3 A 983.07).
In der aktuellen Verhandlung ist nun noch einmal ein Islamwissenschaftler gehört worden. Dieser sollte darüber aufklären, wie «verbindlich die Gebetspflicht für einen in Deutschland lebenen religionsmündigen Muslim ist» und ob Gebete zusammengelegt werden können, ohne dadurch einen Glaubenskonflikt auszulösen.
Letztlich sei einem streng Gläubigen nicht zuzumuten, nur außerhalb der Schulzeit zu beten. Zumal der junge Mann bereit gewesen sei, Gebete zusammenzufassen. Bestand behielt aber die gerichtliche Entscheidung, dass die Neutralitätspflicht in diesem Fall nicht greife. Diese verlange nicht, Gebete zu unterbinden, sondern, diese nicht als Schulveranstaltung abzuhalten. Zudem sah das Gericht keine «aktuelle Gefahr, dass von einer breiteren Schülerschaft räumliche Möglcihkeiten zur Gebetsverrichtung eingefordert werden könnten, die wegen der knappen Raumaustattung nicht zu realisieren seien».
Ob das Urteil bundesweite Auswirkung hat, bleibt abzuwarten. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
ham/iwi/news.de
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