Sind es nicht nur Schulden, ist eine Erbschaft durchaus erfreulich. Doch wer staatliche Stütze bezieht, muss sich auf eine Kürzung von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einstellen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Koblenz handelt es sich bei einer Erbschaft um Einkommen. Daher müsse ein Erbe auf staatliche Leistungen angerechnet werden (Az. S 6 AS 1070/08).
Abgewiesen wurde damit die Klage einer Frau, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. Als sie von ihrer Großmutter einen Betrag von rund 6500 Euro erbte, teilte die Sozialbehörde diesen Betrag auf zwölf Monate auf und kürzte die monatlichen Leistungen an die Klägerin entsprechend. Die Frau war dagegen der Meinung, die Erbschaft sei kein Einkommen, sondern Vermögen. Das aber sei so gering, dass es bei der Berechnung der Leistungshöhe nicht berücksichtigt werden dürfe.
Das Sozialgericht sah die Sache anders. Das Gericht betonte, Vermögen sei rechtlich betrachtet nur, was der Hilfeempfänger bei Beginn der Bedarfszeit bereits besitze. Als Einkommen gelte dagegen alles, was der Betroffene während dieser Zeit wertmäßig zusätzlich erhalte. Daher habe die Behörde die Erbschaft zu Recht als Einkommen gewertet.
ham/kat/nbr/news.de/dpa