Kein Händedruck auf dem Standesamt
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Von news.de-Redakteurin Isabelle Wiedemeier
Artikel vom 25.09.2009
Ein gutes Betriebsklima ist für jeden Chef ein Traum. In Zeiten der Schweinegrippe-Pandemie kann zu viel Nähe jedoch gefährlich werden. News.de erklärt, was Arbeitgeber ihren Angestellten vorschreiben dürfen und was sie ihnen bieten sollten.
Wer in Leipzig heiraten möchte, muss auf Körperkontakt mit den Standesbeamten verzichten. An den Zimmertüren im Rathaus kleben Zettel, die ankündigen, dass aufgrund der Schweinegrippe auf Handschlag verzichtet wird.
Personen, die in der Öffentlichkeit arbeiten, gehören bei der Pandemie zu den gefährdetsten Personenkreisen. Das Rathaus Leipzig hat sich den Paragraph 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Herzen genommen: «Der Arbeitgeber hat Räume und Gerätschaften so einzurichten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist», zitiert Christoph Schmitz-Scholemann, Richter und Pressesprecher am Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Der Paragraph ist das einzige arbeitsrechtliche Mittel, das den Umgang mit der Schweinegrippe vorschreibt. Die Pflicht von Arbeitgebern, die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu schützen, müsse daher für den Einzelfall ausgelegt werden: Der Paragraph sei mit Sinn und Verstand zu füllen, formuliert es Schmitz-Scholemann: «Er muss das für ihn zumutbare dazu tun. Man kann nicht erwarten, dass ein Arbeitgeber vollkommen ausschließt, dass sich jemand ansteckt.»
Ein Arbeitnehmer kann also nicht einfach entscheiden, aufgrund der herrschenden Pandemie zuhause zu bleiben. Es sei denn, es liegt eine konkrete Gefahr vor: «Wenn in einem Großraumbüro von 100 Arbeitnehmern 30 Schweinegrippe haben», könne es gerechtfertigt sein, die Arbeit niederzulegen, erklärt Schmitz-Scholemann. Aber auch dabei komme es darauf an, wie schwer die Krankheit eigentlich ist. Bei den bisher weitgehend milden Verläufen der Grippe seien extreme Maßnahmen unwahrscheinlich, betont der Richter.
Pandemie ist eine Art höherer Gewalt
Sollte ein Arbeitgeber seinen Betrieb dichtmachen müssen, weil die Krankheitsfälle überhand nehmen, ist er nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet – abgesehen natürlich von den für bis zu sechs Wochen vorgeschriebenen Zahlungen an die Erkrankten selbst. Zwar existiere auch hier keine konkrete Regelung, doch grenze der Sachverhalt an «höhere Gewalt», meint Schmitz-Scholemann – und da sind weder Arbeitgeber noch -nehmer, sondern die Solidargemeinschaft in der Pflicht. Es zahlt der Staat.
Ob nun Arbeitnehmer im Betrieb Küsschen verteilen oder aus dem selben Glas trinken dürfen, hängt davon ab, wie konkret die Gefahr ist. «Alles, was mit Gesundheit zu tun hat und den Körper betrifft, ist eine sehr persönliche Sache. Da sind die Rechte des Arbeitgebers sehr eingeschränkt», betont der Gerichtssprecher. Eine Schutzimpfung für alle vorzuschreiben scheint ihm «nur in Extremsituationen» denkbar. Wenn sich die Krankheitsfälle im Betrieb jedoch verdichteten, stünde dem Chef durchaus das Recht zu, Schutzmasken zu verordnen, wiegt er ab.
Arbeitgeber sind in jedem Fall angehalten, einen Pandemie-Plan aufzustellen. Vorlagen und Checklisten dafür finden sich beim Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte, die Umsetzung in den Betrieben läuft nun langsam an. Der Verband empfiehlt den Betrieben darin tatsächlich, Richtlinien für Häufigkeit und Art des unmittelbaren Kontakts zwischen Mitarbeitern untereinander und mit Kunden festzulegen, wie Händeschütteln, Sitzungen oder gemeinsam benutzte Arbeitsplätze. Grundsätzlich sollte entschieden werden, ob Personen mit Grippesymptomen umgehend von der Arbeit ausgeschlossen werden und wie mit Mitarbeitern zu verfahren ist, die Kontakt zu Grippepatienten pflegen. Der Ärzteverband empfiehlt auch, die Angestellten nicht in Gripperegionen reisen zu lassen.
Arbeitsrechtler Michael Felser drückt sich gegenüber der Bild-Zeitung etwas drastischer aus: «Bestehen im Betrieb rechtlich einwandfreie Regelungen zum Umgang mit der Infektionsgefahr, können sich Arbeitnehmer, die dagegen verstoßen, eine Abmahnung einhandeln. Wer sich hartnäckig weigert, die Anweisungen zu befolgen, fliegt.»
Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gesetzlich verpflichtet, seine Arbeitskräfte auf dem Laufenden zu halten, betont Gerichtssprecher Schmitz-Scholemann. Der Ärzteverband empfiehlt, für Material wie Desinektionsmittel und Taschentücher zu sorgen und sicherzustellen, dass die Kommunikationskanäle im Betrieb so ausgebaut werden, dass Kundenkontakt auch über räumliche Distanz funktioniert. Die Hersteller von Bildtelefonen könnte also im Ernstfall zu den Boombranchen werden, die sich laut der Checkliste des Ärzteverbandes Gedanken darüber machen sollten, welche personellen und organisatorischen Konsequenzen dies für sie haben könnte.
mat/news.de
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Das ist keine "Schweinegrippe-Epedemie" sondern eine "Medien-PharmaEpedemie". Selbst informieren und recherchieren ist wichtiger denn je. Ich kann nur sagen (eigene Erfahrung) sollten Schäden durch Impfungen auftreten, bekommt Ihr kein Recht. Ein "kausaler Zusammenhang" wird generell ausgeschlossen und auf den Schäden bleibt ihr sitzen. So erging es uns. Ich bereue das heute noch, mein Kind diesen Impflügen ausgesetzt zu haben. Das wäre fast 2x kurz nach den Impf.gestorben. Ein Arzt sagte damals unter 4 Augen zu uns: "Lassen Sie Ihr Kind nie wieder impfen". Einer der wenigen ehrlichen war das.
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