Fr., 25.05.12

Arbeitsrecht 18.11.2009 Job für die Konkurrenz schmälert Stütze

Ärger mit dem Arbeitslosengeld (Foto)
Wer ohne Wissen seines Chefs nebenbei für die Konkurrenz arbeitet, der muss bei Rauswurf mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld rechnen. Bild: dpa

Nebenjobs sehen Chefs nicht gern. Wenn die aber auch noch bei der Konkurrenz stattfinden, steht Arbeitnehmern Ärger ins Haus. Wer deshalb nämlich seinen Job verliert, der bekommt auch weniger Arbeitslosengeld.

Der Arbeitnehmer muss dann in einem solchen Fall mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Das hat das hessische Landessozialgericht (Az. L 9 AL 91/08) entschieden. Verhandelt worden war dort der Fall eines fristlos entlassenen Betriebsleiters einer Sicherheitsfirma, der sich gegen die Sperre wehren wollte.

Der Mann war von November 1991 bis Mai 2006 bei einer Frankfurter Sicherheitsfirma tätig. Diese kündigte ihm, weil er während dieser Zeit auch für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet habe. Daraufhin bewilligten die Behörden Arbeitslosengeld, stellten aber eine Sperrzeit von zwölf Wochen fest.

Dies ist unter anderem möglich, wenn der Vertrag vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund selbst aufgelöst wird oder sein Verhalten der Grund für die Arbeitslosigkeit ist. Letzteres bestritt der Betroffene. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Nach einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigung beendet worden.

Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur für Arbeit recht: Mit der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen habe der Betriebsleiter gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung. Und so sei es hinsichtlich der Sperrzeit unerheblich, ob beide Parteien einen Vergleich erzielt hätten.

Angesichts der sozialgerichtlichen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der entlassene Betriebsleiter während seines Arbeitsverhältnisses auch für eine Sicherheitsfirma aus Kassel tätig gewesen sei. Dies folge unter anderem daraus, dass er in einem Alarmprotokoll der Konkurrenzfirma als zu informierende Kontaktperson genannt werde.

Unerheblich sei, ob die Einsätze für die Konkurrenzfirma unentgeltlich aus reiner Gefälligkeit erfolgten. Denn während des Arbeitsverhältnisses sei einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit untersagt gewesen.

ham/kat/news.de/ap
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