Fr., 25.05.12

Hartz-IV-Recht 27.08.2009 Keine Stütze für Bello

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Auch wenn Haustiere für manchen wie Kinder sind, Sozialleistung gibt es für die tierischen Freunde nicht. Bild: ddp

Von news.de-Redakteurin Mandy Hannemann

Pferde, Hunde, Katzen, Fische, Kanarienvögel – die Tierliebe mancher Menschen scheint grenzenlos. Wer einen festen Job hat, für den sind die Kosten nebensächlich. Doch bei Hartz-IV-Empfängern ist die Lage anders.

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«Wer sich als Hartz-IV-Empfänger ein Haustier hält, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Hartz-IV-Leistungen», stellt Ilona Mirtschin von der Bundesagentur für Arbeit klar. Die Kosten für das Futter oder gar die Rechnung des Tierarztes müssen aus der Grundsicherung bestritten werden. Und auch in anderen Ländern – etwa der Schweiz – gibt es keine staatliche Stütze für Haustiere.

Das musste im März eine Familie hinnehmen, zu der neben Pferden, Hunden und einer Katze auch vier Kinder gehörten. Seit Oktober 2008 betrieb die Frau auf dem Wohngelände mit Stallungen und Zwinger eine Hundezucht. Zu der Zeit bekam die Familie bereits Hartz-IV-Leistungen.

Damit die auch weiterhin gezahlt werden, stellte die Familie eine Antrag auf Fortzahlung. Der aber wurde vom zuständigen Sozialamt Anfang Januar abgelehnt. Die Hundeschar war da schon auf mehr als 40 Tiere angewachsen. Vier davon gehörten den Kindern.

Das Sozialamt pochte darauf, dass mit der Hundezucht Einnahmen erzielt würden, die Familie damit nicht mehr hilfebedürftig sei. Wirklich einträglich war die Zucht allerdings nicht. Denn Abnehmer gab es nur für die Welpen.

Trotzdem sahen die Richter des Gießener Sozialgerichts keinen Grund, die Familie als hilfebedürftig einzustufen. Denn: Eine Anspruchsgrundlage für einen Mehrbedarf für Tierhaltungen sei im Zweiten Sozialgesetzbuch nicht vorgesehen und müsse aus der Grundsicherung bezahlt werden (Az. S 29 AS 3/09 ER). Auch dann, wenn – wie in diesem Fall – die Tierschar recht groß ist.

Mancher Tierbesitzer mit Hartz-IV-Status schaut aber nicht nur aufs Geld, sondern auch auf den Platz. Das trieb im vergangenen Jahr eine Hundebesitzerin vor das Sozialgericht Dessau-Rosslau. Die Frau wollte eine größere Wohnung einklagen, füllte sie sich doch mit ihrem vierbeinigen Mitbewohner gegenüber Familien mit Kindern benachteiligt.

Die Richter schmetterten das Anliegen der Frau jedoch ab. Die Begründung: Hunde sind keine Menschen und können deshalb auch nicht als Teil einer Bedarfsgemeinschaft betrachtet werden (S 4 AS 652/08). Die Zahl derer, die zu einer solchen Gemeinschaft gehören, ist jedoch ausschlaggebend dafür, wie groß die Wohnung eines Hartz-IV-Empfängers ist. Bei Alleinstehenden dürfen beispielsweise 50 Quadratmeter nicht überschritten werden.

kat/news.de
Leserkommentare (1) Jetzt Kommentar zum Artikel schreiben
  • Monika Grebe
  • Kommentar 1
  • 14.08.2010 15:04
 

Wir haben seid 11 1/2 Jahren einen Rottweiler der bis heute keinem was getan hat. 2002 wurde meine Krankheit die bis dahin unbekannt war immer schlimmer. Ich kam in Krankenhäuser viel rum und 2005 wurde ich dann voll Erwerbsunfähig.Ich leide an Polyneuropatie,Fibromyalgie (Weichteilrheuma) usw.Die sich in den letzten Jahren so verschlechtert hat das ich seid 2007 im Rollstuhl sitze. Mein Mann wurde dadurch Harz IV empfänger und ich nie Arbeitslos auch.Meine Rente von 690 € wurde angerechnet.(Mir fehlen 15 Jahre).Das Amt übernimmt nicht die H.St. wegen fehlender Prüfung die wir Bezahlen müssen.

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