Von Neela Richter
Mal beginnt der Ärger mit einer defekten Klimaanlage oder einer drucklosen Toilettenspülung. Mal sind es dreckige Hotelzimmer oder Änderungen bei den Abflugzeiten, die Urlauber auf die Palme bringen. Solche Reisemängel sollten gut dokumentiert werden.
Zahlreiche Gerichte müssen immer wieder über Reisereklamationen befinden. Gerade die Probleme mit den Reisezeiten hätten durch die jüngsten Bahn- und Flugstreiks zugenommen, sagt Sabine Fischer-Volk, Expertin für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Dabei haben Verbraucher bei verträglichen Verspätungen keine Ansprüche. Denn grundsätzlich gesteht das Recht Veranstaltern von Pauschalreisen am An- und Abreisetag eine große Flexibilität zu: Beide Tage gelten nicht als Erholungstage.
«Es ist allerdings unverhältnismäßig, am ersten Tag erst um 22 Uhr abzufliegen und am letzten Reisetag schon morgens um 6 Uhr zurückzufliegen, wenn beides anders vereinbart war», sagt Fischer-Volk. Die Faustregel lautet: Wenn der Flieger so spät startet, dass das Urlaubsziel erst mitten in der Nacht erreicht wird, ist auch der folgende Urlaubstag beeinträchtigt.
Und das bedeutet, wie in vielen anderen Fällen auch, dass eine Minderung des Reisepreises möglich ist. Im Klartext heißt das: Urlauber können vom Veranstalter Geld zurückfordern, erläutert der Rechtsanwalt und Reiserechtler Holger Hopperdietzel aus Wiesbaden. Das gilt auch, wenn der Ablauf der Reise deutlich geändert wird und der Erholungswert für den Urlauber geringer ist.
Die Grundsatzregel lautet: Wenn Leistungen versprochen sind, die nicht nachgebessert werden oder werden können, steht dem Urlauber Entschädigung zu. Wer Mängel geltend machen will, sollte aber vorher genau nachlesen, was er gebucht hat. Und er sollte die feinen Unterschiede kennen - zum Beispiel den zwischen «Meerblick» und «Meerseite». Ebenso sei davon auszugehen, sagt Fischer-Volk, dass in einem «Hotel mit internationalem Flair» oder einer «großen Anlage» unter Umständen nicht jedes Ruhebedürfnis erfüllt wird.
Auch Torsten Schäfer vom Deutschen Reiseverband rät, «den gesunden Menschenverstand» einzuschalten: «Für ein 200-Euro-Angebot kann man nicht fünf Sterne erwarten.» Wenn aber jede Nacht die Disco-Bässe wummern, sollten gestörte Urlauber eine Art Lärm-Tagebuch führen. Wichtig für eine lückenlose Dokumentation ist laut Fischer-Volk dabei, sich die Heimatadressen von Zeugen - den Zimmernachbarn etwa - geben zu lassen.
Wer sich gestört fühlt, sollte außerdem nicht schweigen, sondern vor Ort Abhilfe verlangen. Die Beschwerde ist sogar Pflicht. Denn der Veranstalter muss die Möglichkeit haben, den Mangel zu beseitigen. Er kann zum Beispiel ein anderes Zimmer bereitstellen. Ansprechpartner ist die Reiseleitung, nicht die Rezeption. Denn der Anbieter ist der Vertragspartner - und nicht der Hotelier.
Immer wieder kommt es auch vor, dass das gebuchte Hotel am Urlaubsort überbucht ist. Die Reiseleitung entschuldigt sich, sucht ein Zimmer in einem anderen Hotel - und findet unter Umständen ein teureres, für das sie einen Aufpreis verlangt. Das sei nicht in Ordnung, sagt Sabine Fischer-Volk: «Der Veranstalter muss die Abhilfe kostenneutral gestalten.» Im Zweifel sollten Urlauber unter Vorbehalt zahlen, sich die Summe quittieren lassen und dann vom Veranstalter zurückverlangen.
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