Mo., 13.02.12

Arbeitsrecht Das Sagen und Meinen im Arbeitszeugnis

Von news.de-Redakteurin Mandy Hannemann

Artikel vom 18.05.2009

Ein Wort kann unterschiedlich interpretiert werden. Vor allem im Arbeitszeugnis. Doch ein Arbeitgeber muss zu seiner Aussage stehen und darf nicht hinterrücks einem künftigen Arbeitgeber telefonische Auskünfte anbieten.

Egal ob gut oder schlecht gemeint: Vermerkt der Chef im Arbeitszeugnis, gern telefonisch weitere Auskünfte über die Jobqualitäten eines ehemaligen Mitarbeiters geben zu wollen, lässt es Betroffenen den Atem stocken. Gegen einen solchen Passus in ihrer Bewertung hat sich eine Frau vor dem Arbeitsgericht Herford gewehrt. Rund vier Monate war die Frau als kaufmännische Mitarbeiterin in einem Unternehmen beschäftigt und verdiente dabei monatlich rund 2300 Euro.

Das Argument der Firma: Es könne doch nur als positives Signal gewertet werden, wenn der alte Arbeitgeber dem neuen die guten Eindrücke weitergeben wolle. Doch die Arbeitsrichter sahen das anders. Objektiv könnten Aussage und Zweck des Satzes anders gewertet werden. Ein dritter Leser könnte diesen Satz sogar derart verstehen, dass die Beurteilung im Zeugnis nicht den tatsächlichen Leistungen entspricht.

Eine solche Formulierung widerspricht Paragraph 109 (Satz 2) der Gewerbeordnung. Der besagt, dass Zeugnisse klar und verständlich formuliert sein müssen und nichts enthalten dürfen, das eine möglicherweise andere Aussage treffen könnte. Das Angebot im Arbeitszeugnis der Klägerin sei so ungewöhnlich, dass es eine unerlaubte Verschlüsselung darstelle.

Die Richter entschieden daher, dass der Satz aus dem Arbeitszeugnis gestrichen werden müsse. Zudem wird die Klägerin mit einem Bruttolohn entschädigt.

kat
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