Von news.de-Redakteurin Mandy Hannemann
Der Kunde ist Freiwild. Diese oberflächliche Betrachtung lässt zumindest ein neues Gerichtsurteil zu: Es schützt einen Mann vor der Kündigung, der eine Kundin sexuell belästigt hat.
Wer von seinen Kollegen sexuell belästigt wird, kann sich wehren. Wer aber Kunden gleiches antut, über den hält das Arbeitsrecht bisweilen eine schützende Hand. Davon profitiert ein Mann, der zuletzt in einem Supermarkt der US-Streitkräfte als Ladengehilfe arbeitete. Im März des vergangenen Jahres hatte der Mann laut Gerichtsakte eine Kundin agressiv an der Hand gepackt und geäußert «Ich möchte einfach diesen mmmh klatschen». Gemeint war der Po der Frau.
Nachdem der Mann bereits zwei Abmahnungen wegen ähnlichem Verhalten erhalten hatte, sah der Arbeitgeber Handlungsbedarf. Weil die Menschenwürde der Frau verletzt und dies seitens des Arbeitgebers nicht toleriert werden könne, sprach die Supermarktleitung dem 48-jährigen Vater dreier Kinder die Kündigung aus – sowohl fristlos als auch unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Entsprechend hatte das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Kündigung befürwortet.
Dass das Verhalten menschenunwürdig sei, dem stimmte auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu. Doch anders als die Vorgängerinstanz hält es die Kündigung für ungerechtfertigt. Sexuelle Belästigung sei zwar ein wichtiger Grund für eine Kündigung. Doch ein Rausschmiss müsse auch sozial gerechtfertigt und verhältnismäßig sein (Az. 3 Sa 643/08).
Der Arbeitgeber dürfe also nur eine Kündigung aussprechen, wenn etwa mögliche Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und sein Lebensalter berücksichtigt werden. Und weil der Mann seit zehn Jahrem im Dienst der US-Streitkräfte tätig und seiner Frau Unterhalt zahlen müsse, sei der Rausschmiss nicht verhältnismäßig.
Zudem sei auch die Warnfrist der Abmahungen abgelaufen. Der Arbeitgeber hätte also hier noch einmal handeln müssen, nachdem die zuletzt ausgesprochene Abmahnung bereits zwei Jahre zurückgelegen habe. Zudem hätte die Abmahnung nach diesem Zeitraum aus der Personalakte entfernt werden müssen. Sozial gerechtfertigt wäre die Kündigung nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis vollständig beeinträchtigt wäre oder es keine andere Möglichkeit gäbe, den Arbeitnehmer zu beschäftigen.