Fr., 10.02.12

Nach BGH-Urteil Sparkassenkunden können Geld zurückfordern

Artikel vom 21.04.2009

Wer bei der Sparkasse sein Konto überzieht, der ist in Zukunft bei den anfallenden Gebühren und Zinsen nicht mehr dem Gutdünken des Kreditinstituts ausgesetzt. Das hat das Bundesgerichtshof entschieden. Kunden können nun Geld zurückfordern.

Sparkassenkunden sind in Zukunft besser vor überraschenden Zinsänderungen bei Überziehungskrediten geschützt: Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen gekippt, die die Geldinstitute zur Zinsänderung «nach Marktlage und billigem Ermessen» berechtigte. Die Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen, so das Urteil.

In Zukunft muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bezugsgröße für Zinsänderungen genannt sein. Damit hatte die Musterklage einer Verbraucherschutzorganisation gegen zwei Sparkassen Erfolg. Das Karlsruher Urteil betrifft allerdings nur Sparkassenkunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken unterscheiden sich nach Auskunft des BGH von denen der Sparkassen.

Die jetzt für unwirksam erklärte Klausel besagte, dass die Sparkassen Entgelte «unter Berücksichtigung der Marktlage nach billigem Ermessen» ändern können. Betroffen waren sowohl Gebühren als auch Zinsen. Diese Ermächtigung wurde, wie bereits von den Vorinstanzen, vom BGH als zu weitgehend beanstandet.

Ob Sparkassenkunden rückwirkend Geld zurückbekommen, ist allerdings offen. Jörg Schädtler, Vorsitzender der klagenden Schutzgemeinschaft für Bankkunden in Spalt bei Nürnberg, rät den Kunden jedenfalls, die Kreditinstitute schriftlich aufzufordern, die Zinsen und Entgelte gemäß dem Urteil rückwirkend neu zu berechnen. In dem Schreiben sollten die Aktenzeichen der beiden Verfahren angegeben werden (Aktenzeichen: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08). Wer keine solche Forderung stellt, erhalte auch nichts zurück.

Rückforderungsansprüche bestehen laut der Rechtsanwältin Heidrun Jakobs aus Wiesbaden, die die Schutzgemeinschaft in den vorangegangenen beiden Gerichtsverfahren vertrat, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist. In der Regel betrage diese drei Jahre.

mat/seh
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