Das Landessozialgericht hat werdenden Eltern den Rücken gestärkt. Damit sie für die mehrmonatige Babypause mehr Elterngeld bekommen und somit das fehlende Gehalt besser ausgleichen können, dürfen die Eltern vor der Geburt die Steuerklasse wechseln.
Wollen Eltern vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklasse wechseln, um damit mehr Elterngeld zu bekommen, sind laut Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen keine juristischen Hürden zu befürchten. Entsprechenden Klagen zweier Frauen wurde nun in beiden Urteilen stattgegeben (Az.: L 13 EG 40/08 und L 13 EG 51/08). Allerdings sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig.
Nach Ansicht der Richter schließen weder das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz noch das Steuerrecht zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt einen Wechsel der Steuerklasse aus, nach der sich die Höhe des Elterngelds richtet. Zusätzlich führten sie an, dass den Eltern bei einem solchen Schachzug auch kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden könne. Vielmehr nutzten sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit. Wollte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können.
Geklagt hatten den Angaben zufolge eine Beamtin im Landesdienst und eine Bankkauffrau. Sie hatten mehrere Monate vor der Geburt ihrer Kinder die jeweiligen Lohnsteuerklassen gewechselt und damit ihren Elterngeldanspruch um rund 1000 beziehungsweise 800 Euro erhöht. Die zuständige Elterngeldkasse hatte dieses Verhalten als missbräuchlich bezeichnet und abgelehnt.
Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am Nettolohn der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Ausbezahlt werden 67 Prozent des früheren Gehalts, maximal aber 1800 Euro monatlich.
Wegen der Bedeutung der Entscheidung hat das Landessozialgericht aber in beiden Fällen die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen.
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