Fr., 25.05.12

Familienrecht 15.04.2009 Schule geschmissen, Unterhalt futsch

Ein Schulabschluss scheint nicht jedem erstrebenswert. Allerdings sollten sich gerade junge Menschen zweimal überlegen, ob sie die Schule schmeißen. Im Ernstfall müssen sie dann nämlich für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen.

Wer als Schüler alleine lebt, von seinen Eltern allerdings noch Unterhalt beziehen will, der sollte lieber zielstrebig seinen Schulabschluss angehen. Wer sich darum nicht kümmert und von der Schule fliegt, für den wird es eng im Portmonee.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen Vater von der Unterhaltspflicht für seinen Sohn befreit (Az.: 5 UF 46/08), nachdem der Sprössling im ersten Halbjahr der zwölften Klasse mehrfach gefehlt hatte und deshalb vom Gymnasium verwiesen wurde. Ab Mai 2007 verlangte der Sohn dann Unterhalt, den der Vater verweigerte.

Unterhalt muss der Vater, der von der Mutter getrennt lebt, auch für den Zeitraum nicht zahlen, in dem der Junge noch zu Schule ging. Die Richter begründeten das einerseits damit, dass der junge Mann nicht zielstrebig gehandelt habe und er andererseits auch das Fehlen im Unterricht selbst zu verantworten habe.

Der Vater sei am Verhalten seines Sohnes nicht schuld. Wiederholt hatte er den jungen Mann aufgefordert, Leistungsnachweise zu erbringen. Zudem berücksichtigten die Richter die wirtschaftliche familiäre Lage. Diese sei nach der Trennung der Eltern schwierig gewesen. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes endet die Unterhaltspflicht da, wo ein Verpflichteter seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könnte (Az.: BvR 1509/97).

Das ist jedoch nur ein Fall. Denn Eltern werden nicht zwangsläufig von der Unterhaltspflicht befreit, wenn der Nachwuchs die Schule schmeißt. Dies gilt etwa für den Fall, wenn es einem Schulabbrecher an einer reifen Persönlichkeit mangele. Verschweigt der Schulpflichtige allerdings, dass er die Schule verlassen hat, so können Unterhaltungszahlungen eingeschränkt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht in einem anderen Fall (Az.: UF 229/03).

Generell ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Jugendlichen in Schule und Ausbildung davon abhängig, wie alt und eigenständig der Betreffende ist. Junge Leute müssen zunehmend eigenverantwortlich ihren Berufs- und Lebensweg angehen, je älter sie werden und soweit es der Entwicklungsstand zulässt, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 173/96).

ham/ruk
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