Fr., 25.05.12

Arbeitsrecht 09.04.2009 Drohung rechtfertigt keinen Rausschmiss

Mitunter sind sich Chefs und Mitarbeiter nicht immer einig, unbedachte Reaktionen bleiben nicht aus. Doch nur weil ein Arbeitnehmer damit droht, seinen Arbeitsplatz nach einer Meinungsverschiedenheit zu verlassen, darf er deswegen nicht gekündigt werden.

Die bloße Drohung, eigenmächtig den Arbeitsplatz zu verlassen, rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.

Denn nach Auffassung des Gerichts sei die Kündigung allenfalls bei einer Arbeitsverweigerung berechtigt. Bleibe es aber bei der Drohung, ohne dass der Mitarbeiter den Arbeitsplatz tatsächlich verlasse, wäre eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig (Az.: 9 Sa 454/08).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger, der seit 14 Jahren in dem Betrieb beschäftigt ist, hatte nach einem Streit mit einem Vorgesetzten gedroht, er werde nach Hause gehen. Tatsächlich beließ er es bei der Drohung. Gleichwohl kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos und stützte sich dabei auch auf die Drohung. Das LAG wertete die fristlose Kündigung allerdings als sozial nicht gerechtfertigt. Insbesondere sahen die Richter in der Drohung keine Nötigungsabsicht des Klägers. Sie verwiesen stattdessen auf seine lange Betriebszugehörigkeit.

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