Alleinerziehende müssen schneller wieder arbeiten
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Wer nach einer Scheidung für die Betreuung des Kindes zuständig ist, muss schneller als früher wieder Vollzeit arbeiten. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem ersten Urteil nach dem neuen Unterhaltsrecht von 2008 klargestellt.
Grundlage der Entscheidung war die Klage des Ex-Mannes einer Lehrerin, die das gemeinsame siebenjährige Kind aufzieht. Er will nur die Hälfte des vom Amtsgericht festgelegten Unterhaltssatzes von 830 Euro zahlen, eine Berufung war bereits zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil heute aufgehoben und eine Neuregelung angeordnet.
Damit setzt es einen Präzedenzfall, da erstmals auf Basis der neuen Gesetzgebung entschieden wurde. Die Mutter unterrichtet mit einer 70-Prozent-Stelle Deutsch und Englisch und erzieht den an chronischem Asthma leidenden Jungen seit der Trennung im September 2003 allein. Nach früherem, bis zum 1. Januar 2008 gültigen Recht, hätte sie bis zum achten Lebensjahr des Kindes gar nicht arbeiten müssen, bis zum 15. Lebensjahr nur halbtags, und dementsprechend ein Anrecht auf Betreuungsunterhalt vom Vater.
Die neue Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch setzt jedoch keine Altersgrenzen mehr, sondern misst der Einzelsituation eine höhere Bedeutung zu, betonte Senatsvorsitzende Meo-Micaela Hahne heute in Karlsruhe. Grundsätzlich ist demnach dem erziehenden Elternteil ab dem dritten Lebensjahr des Kindes die Vollerwerbstätigkeit zuzumuten, die allerdings schrittweise erreicht werden kann.
Diese Änderung wird mit den sozialstaatlichen Maßnahmen zur Kinderbetreuung begründet. Sogenannte Billigkeitsgründe können dennoch eine Teilbeschäftigung rechtfertigen. Dies sind zum einen besondere Befürfnisse des Kindes, zum anderen auch eine unverhältnismäßige Belastung des erziehenden Elternteils.
Der Bundesgerichtshof sei jedoch nicht befugt, über diese Billigkeitsgründe zu urteilen, dies könne nur ein Tatrichter, heißt es in der Urteilsbegründung. Daher haben die Karlsruher Richter das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, da hier keine Untersuchung der Billigkeitsgründe stattgefunden habe, und eine Neuverhandlung angeordnet. Das Berufungsgericht, das den Einspruch des Vaters in erster Instanz abgelehnt hatte, habe nicht berücksichtigt, dass der Junge bis 16 Uhr einen Hort besuche.
iwi/mas
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Finde ich in Ordnung. Ich mußte auch nach 6 Wochen schon wieder voll arbeiten und war alleinerziehend .Gesetzt ist Gesetz.
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