Fr., 25.05.12

Kinderehe 16.03.2009 14-jährige Braut flieht in der Hochzeitsnacht

In vielen Ländern gibt es ein gesetzliches Mindestalter für Eheschließungen. Im von Traditionen geprägten Orient aber stehen Kinderehen an der Tagesordnung. In Saudi-Arabien ist nun ein 14-jähriges Mädchen in der Hochzeitsnacht vor ihrem ergrauten Ehemann geflohen.

In Saudi-Arabien ist ein mehr als 90 Jahre alter Greis von einer ausländischen Familie übertölpelt worden, die ihm ihre 14 Jahre alte Tochter zur Frau versprochen hatte. Wie die Zeitung Okaz berichtete, floh das Mädchen in der Hochzeitsnacht. Der betagte Bräutigam aus der Stadt Mekka hat nun Klage eingereicht.

Doch die Behörden wollen dem Kläger, der nach eigener Aussage einen hohen Brautpreis an die Familie des Mädchens bezahlt und eine kostspielige Hochzeitsfeier ausgerichtet hatte, nicht helfen. Sie werfen dem alten Mann allerdings nicht vor, dass er eine Minderjährige heiraten wollte, sondern nur, dass er versäumt hatte, die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung für die Ehe mit einer Ausländerin einzuholen.

Erst im Januar hatte der ranghöchste saudiarabische Geistliche das Recht auf Kinderehen verteidigt. Großmufti Scheich Abdul-Asis al Scheich hielt es in einem aktuellen Fall für ungerecht, ein zehnjährigen Mädchen das Recht auf Heirat abzusprechen. «Es ist falsch, zu sagen, es sei nicht erlaubt, 15-jährige oder jüngere Mädchen zu verheiraten.» Auch zehn oder zwölf Jahre alte Mädchen seien schon «heiratsfähig».

Auch Mütter und Großmütter seien damals so jung verheiratet worden, sagte der Scheich. Das islamische Recht tue den Frauen nicht Unrecht. Es sei ein «schlechter Weg», Frauen erst bis zum 25. Lebensjahr zu verheiraten.

Die staatliche Menschenrechtskommission verurteilt Ehen von Minderjährigen als «unmenschlich». Vorausgegangen war der Fall einer Achtjährigen, die von ihrem Vater mit einem gut 50 Jahre alten Mann verheiratet wurde, wogegen die Mutter Berufung eingelegt hatte. Das Ersuchen wurde jedoch bei Gericht abgelehnt. In der Begründung hieß es Berichten zufolge damals, die Mutter dürfe nicht für ihre Tochter klagen. Das Mädchen könne diesen Schritt unternehmen, wenn es in die Pubertät komme.

mas/ruk
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