In Europa war es zu Zeiten des Hochadels bis ins 20. Jahrhundert hinein beliebt, quasi im Kreise der Familie zu heiraten. Vor allem Ehen zwischen Cousins ersten oder zweiten Grades standen an der Tagesordnung. In vielen Religionen und Kulturen ist es jedoch verpönt oder sogar verboten, den Bund mit Blutsverwandten einzugehen.
Der Inzest genannte Geschlechtsverkehr unter Verwandten ist eines der ältesten Tabus der Menschen und wird in vielen Staaten strafrechtlich verfolgt. Schon in der griechischen Antike mit der Geschichte von Ödipus, der unwissentlich seinen Vater erschlug und mit seiner Mutter schlief, oder im Alten Testament mit der Geschichte von Lots Töchtern wird die sogenannte Blutschande thematisiert.
Unter medizinischen Gesichtspunkten hat das Tabu rationale Gründe: Da Geschwister untereinander oder Eltern und Kinder über sehr viele ähnliche Gene verfügen, ist die Gefahr der Erkrankung des Nachwuchses an Erbkrankheiten sehr viel größer als bei fremden Menschen, die miteinander Kinder zeugen.
In Deutschland wird Inzest juristisch als «Beischlaf unter Verwandten» bezeichnet und ist strafbar. Nach Paragraf 173 des Strafgesetzbuches ist der Geschlechtsverkehr - also nicht irgendwelche anderen sexuellen Praktiken - zwischen Eltern und Kindern und zwischen Geschwistern, sofern sie über 18 Jahre alt sind, strafbar. Cousin und Cousine sind hiervon nicht betroffen.
In Österreich und der Schweiz existieren vergleichbare Regelungen.
Im österreichischen Strafgesetzbuch, das mit als Grundlage für die Verurteilung von Josef Fritzl dienen wird, lautet Paragraf 211 (Blutschande):
«(1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
(4) Wer zur Zeit der Tat das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wegen Blutschande nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt worden ist.»
mas/ruk