Fr., 25.05.12

Steuerrecht 04.03.2009 Reisepauschale auch bei fremden Arbeitsorten

Wer regelmäßig außerhalb arbeitet, kann das auch nach drei Monaten noch als Dienstreise absetzen. Die Finanzämter dürfen den nicht regulären Einsatzort nicht automatisch als neuen, regulären Arbeitsort betrachten.

Die Kilometerpauschale für Dienstreisen kann auch nach Ablauf der bislang geltenden Frist von drei Monaten geltend gemacht werden. Auf eine entsprechende Regelung habe die Oberfinanzdirektion Rheinland mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 die Finanzämter hingewiesen, teilte der neue Verband der Lohnsteuerhilfeverbände (NVL) mit. Damit setze die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes um. Bislang waren die Finanzämter der Auffassung, dass eine Auswärtsstelle nach Ablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde.

Ein Arbeitnehmer, der seit einigen Jahren zwei Tage in der Woche an einer Bildungsmaßnahme teilnahm, wollte diese Einschränkung nicht hinnehmen und klagte bis vor den Bundesfinanzhof. Dieser urteilte bereits im April 2008 (AZ: VI R 66/05), dass eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden könne.

Wie der NVL weiter mitteilte, können Steuerpflichtige von der neuen Regelung profitieren, wenn die Steuererklärung für 2007 und Vorjahre noch nicht abgegeben oder der Bescheid auf Grund eines Einspruchs offen gehalten wurde. In diesen Fällen genüge ein kurzes Schreiben an das zuständige Finanzamt. Ab 2008 besteht hingegen kein Handlungsbedarf mehr, da mit den neuen Lohnsteuerrichtlinien diese Rechtsprechung bereits umgesetzt wurde.

ham
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