Fr., 25.05.12

Rechte bei Flugreisen 23.02.2009 Wer fünf Stunden wartet, bekommt sein Geld zurück

Flugreisende (Foto)
Wenn das Flugzeug Verspätung hat oder ganz ausfällt, haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung. Bild: dpa

Von news.de-Redakteurin Mara Schneider

Seit Jahren ist die Europäische Union damit beschäftigt, die Rechtslage bei Flugreisen in Europa zu vereinheitlichen. In der Broschüre «Clever reisen!» hat das Europäische Verbraucherzentrum im Dezember 2008 die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Wer eine Flugreise bucht, sollte sich auf jeden Fall vorab die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durchlesen und genau prüfen, welche Leistungen im Preis enthalten sind und ob eventuell zusätzliche Versicherungen abzuschließen sind. Wichtig sind in dieser Hinsicht vor allem eine Reiserücktritts- und die Gepäckversicherung. Spätestens einen Tag vor der Reise sollte man sich zudem erkundigen, ob die Flugzeit womöglich verschoben wurde.

Bei Pauschalreisen können eventuelle Beschwerden entweder an das Luftfahrtunternehmen oder an den Reiseveranstalter gestellt werden. Beides parallel ist nicht zulässig. Hier lohnt sich also ein Blick aufs Detail. Im Rahmen eines Pauschalreisevertrages sind Flugverspätungen bis zu fünf Stunden zumutbar. Ab der sechsten Stunde können pro angefangener Stunde Verspätung jeweils fünf Prozent des anteiligen Reisepreistages zurückverlangt werden. Laut EU-Richtlinien kann hingegen bei der Fluggesellschaft schon ab zweistündiger Verspätung eine Entschädigung verlangt werden, wenn die Flugstrecke mehr als 1500 Kilometer beträgt.

Wer sein Ticket statt im Reisebüro im Internet bucht, hat ein Recht darauf, schon beim ersten Schritt des Buchungsprozesses über sämtliche Zusatzkosten informiert zu werden. Dazu zählen auch Aufschläge auf Gepäck und Kreditkartenzahlung. Flughafengebühren oder Steuern dürfen nicht separat erhoben werden, sondern müssen im Endreisepreis enthalten sein. Treten bei einer Onlinebuchung Probleme auf, bietet seit dem Frühjahr 2005 die Reiseschiedsstelle außergerichtliche Hilfe an.

Flugverspätung

Wenn Ihr Flugzeug Verspätung hat oder ganz ausfällt, können Sie von der jeweiligen Fluggesellschaft eine Entschädigung verlangen. Die EU-Verordnung 261/2004 regelt seit Februar 2005, «welchen Service vor Ort und wie viel Geld eine Fluggesellschaft ihren Passagieren zukommen lassen muss, wenn ein Flug nicht planmäßig stattfindet», heißt es in der Broschüre. Die Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem EU-Flughafen aus gestartet werden. Für Maschinen, die von außerhalb der EU einfliegen, findet das Gesetz nur dann Anwendung, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der Europäischen Union hat.

Fluggäste haben Anspruch auf sogenannte Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen, wenn ihre Maschine zwei oder mehr Stunden Verspätung hat. Bedingung: Die Flugstrecke beträgt mehr als 1500 Kilometer. Dann haben Betroffene Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke und sie dürfen auf Kosten der Airline zwei Telefonate führen, Faxe oder E-Mails verschicken, um Angehörige oder Bekannte über die Verspätung zu informieren.

Wer einen Langstreckenflug zu einem mehr als 3500 Kilometer entfernten Zielflughafen gebucht hat, muss eine Wartezeit von mindestens vier Stunden in Kauf nehmen, ehe Ansprüche geltend gemacht werden dürfen. Schon nach drei Stunden Verspätung kann eine Beschwerde bei Flügen eingereicht werden, die zwischen der EU und Drittstaaten verkehren und bei denen eine Entfernung von 1500 bis 3500 Kilometern zurückgelegt wird.

Wer länger als fünf Stunden am Flughafen festsitzt, kann – unabhängig von der Entfernung zum Zielort – die vollständige Rückerstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen verlangen. Wer aufgrund einer Flugverspätung seinen Anschlussflug verpasst, kann dafür ebenfalls sein Geld zurück verlangen – und sich die Kosten für den bereits zurückgelegten Flug erstatten lassen. Auch ein Rücktransport zum ursprünglichen Abflug-Flughafen kann auf Kosten der verspäteten Airline in Anspruch genommen werden.

Flugausfall

Fällt ein Flug ganz aus, können sich Betroffene entweder den kompletten Ticketpreis erstatten lassen oder auf eine anderweitige Beförderung zum Zielort bestehen. Im ersten Fall muss die Airline außerdem eine zusätzliche Ausgleichszahlung leisten, deren Höhe je nach Entfernung des Fluges 200 bis 600 Euro beträgt. Dieser Anspruch entfällt, wenn die Fluggesellschaft alle Passagiere frühzeitig über die Annulierung des Fluges informiert.

Schäden an der eigenen Person

Wenn Personen während einer Flugreise verletzt werden oder Gepäckstücke zu Schaden kommen, greift das Montrealer Abkommen. Um sich auf darin angesprochene Entschädigungsansprüche zu berufen, muss der Flug aber zwischen Mitgliedsländern (EU-Staaten, USA, Kanada und Japan) oder innerhalb Deutschlands stattfinden oder durch eine in der EU ansässige Airline betrieben werden.

Wer sich an Bord, beispielsweise bei Turbulenzen in der Luft, oder beim Aussteigen verletzt oder tödlich verunglückt, dem beziehungsweise dessen Angehörigen stehen bis zu 120.000 Euro Schadenersatz zu.

Schäden am Gepäck

Kleinere Schäden am Koffer müssen, so die Airlines, beim Flugtransport in Kauf genommen werden. Bei größeren Schäden, die auch nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind, oder wenn das Gepäck verloren geht, haben Betroffene Anspruch auf bis zu 1200 Euro Schadenersatz. Zudem haben Passagiere in dem Fall das Recht, sich «notwendige Güter» auf Kosten der Airline nachzukaufen.

Dabei sollten Sie sich vergewissern, welche Güter die jeweilige Fluggesellschaft als «notwendig» einstuft. Häufig wird auch eine Pauschale gezahlt für jeden Tag, an dem das Gepäck noch nicht da ist. Hilfreich ist es, vorab eine Liste all jeder Dinge zu erstellen, die sich im Koffer befinden.

Wer am Flughafen Schäden an seinem Gepäck entdeckt, muss diese innerhalb von sieben Tagen bei der zuständigen Airline schriftlich anzeigen. Kommt der Koffer erst später an, muss diese Verspätung binnen 21 Tage nach dem Eintreffen ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden.

Folgeschäden

Als Folgeschäden gelten beispielsweise verlorene Urlaubs- oder Arbeitstage, die durch Verspätungen entstehen, sowie Extrakosten für dadurch versäumte Reservierungen von Mietautos, Unterkünften oder Eintrittskarten. Gemäß dem Montrealer Abkommen können Passagiere in solchen Fällen maximal 4350 Euro einklagen.

Beschwerdestellen

Wichtige Ansprechpartner sind neben Ihrer Airline auch immer Vertreter Ihrer jeweiligen Rechtsschutz- oder Reiserücktrittsversicherung, die für Schäden aufkommen. Bewahren Sie für spätere Ansprüche sämtliche Belege auf. Dazu gehören Hotel-, Taxi- oder Verpflegungskosten, die aufgrund von Verspätungen oder Flugausfällen angefallen sind. Die Mitarbeiter des Europäischen Verbraucherzentrums raten außerdem, sich vor Ort jede Verspätung oder Annulierung schriftlich vom Personal der Fluggesellschaft bestätigen zu lassen.

Wenn sich die Fluggesellschaft weigert, eine Entschädigung zu zahlen, sollten Sie sich zunächst an eine Beschwerdestelle wenden, um die Kosten so gering wie möglich zu halten. Wer direkt vor Gericht zieht, muss unter anderem mit eventuellen Anwaltskosten rechnen und im Fall einer Niederlage auch die Prozesskosten tragen. Außerdem sind jeweils die Gerichte für einen Beschwerdefall zuständig, in deren Land auch die Airline sitzt. Das Verfahren kann also unter Umständen im Ausland stattfinden.

In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt die offizielle Beschwerdestelle für die Rechte von Fluggästen. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) kümmert sich um die Belange von Passagieren, wenn sich die Beschwerde an eine ausländische Airline richtet. Die Juristen des EZV bemühen sich eigenen Angaben zufolge um außergerichtliche Lösungen. Bei Fernreisen hilft die Schlichtungsstelle Mobilität. Auch hier wird versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Hier finden Sie Hilfe

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
c/o Euro-Info-Verbraucher e. V.
Rehfusplatz 11
77694 Kehl
Telefon: (07851) 99 14 80 (Dienstag bis Donnerstag 9-12 und 13-17 Uhr)
E-Mail: info@euroinfo-kehl.eu

Luftfahrt-Bundesamt
Hermann-Blenk-Str. 26
38108 Braunschweig
Telefon: (0531) 23 55 115 (Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr)
E-Mail: buergerinfo@lba.de

Schlichtungsstelle Mobilität
c/o Verkehrsclub Deutschland e.V.
Postfach 61 02 49
10923 Berlin
Telefon (030) 46 99 700 (Montag bis Freitag 9 bis 14 Uhr)
E-Mail: schlichtungsstelle@vcd.org

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