Während des Urlaubs krank geschrieben? Dann müssen Arbeitnehmer nicht auf ihren Urlaubsanspruch verzichten. Selbst dann nicht, wenn sie nach der Krankheit das Unternehmen verlassen.
Der Urlaubsanspruch von krankgeschriebenen Arbeitnehmern verfällt nicht. Auf diese neue Arbeitsrechtsprechung hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hingewiesen (Az.: 12 Sa 486/06).
Danach hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass im Krankheitsfall der gesetzliche Urlaub nicht verfällt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann. Ist das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet, kann sich der Betroffene die offenen Urlaubstage auszahlen lassen - selbst dann, wenn er für das gesamte Urlaubsjahr oder darüber hinaus krankgemeldet war.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von September 2004 an fortlaufend krankgeschrieben und Ende September 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Mit der Klage hatte er die Abgeltung des noch offenen Urlaubs aus den Jahren 2004 und 2005 verlangt. Mit seinem Urteil entsprach das Gericht der Klage weitgehend. Eine Revision ist zugelassen.
Das Landesarbeitsgericht hatte in dem Fall den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet. Die Richter in Luxemburg hatten die bisherige deutsche Rechtsprechung daraufhin als nicht konform mit den EU-Richtlinien eingestuft. Nach deutschem Recht verfiel der Urlaubsanspruch bislang, wenn Arbeitnehmer erkranken und deshalb ihre freien Tage bis zum 31. März des Folgejahres nicht nehmen konnten. Nach dem Bundesarbeitsgesetz stand Betroffenen nach Ablauf dieser Frist auch kein finanzieller Ausgleich zu.
ham
bin 2007 in den Krankenstand und ab 10/2008 wegen Krebs in Rente. Urlaub für 2007 un 2008 wurde nicht vegütet.(nach öffent. Dienst)Antrag wurde immer wieder zur Entscheidung hinausgezögert. Besteht noch Hofnung
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