Mo., 13.02.12

Grundsatzentscheidung BGH erlaubt Kündigung bei Abriss

Artikel vom 28.01.2009

Eigentümer maroder Mietshäuser dürfen wegen eines geplanten Abrisses ihren Mietern kündigen, wenn eine Sanierung des Gebäudes wirtschaftlich sinnlos wäre. Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof die Klagen dreier Mieter abgewiesen.

Wenn die Sanierung eines Mietshauses nicht wirtschaftlich ist, kann der Eigentümer den Bewohnern kündigen und das Haus abreißen. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute die Räumung eines Wohnhauses in Heidelberg in letzter Instanz bestätigt. Im konkreten Fall soll ein 1914 errichtetes Wohnhaus abgerissen und durch einen Neubau mit sechs Eigentumswohnungen ersetzt werden.

Eine Immobilienfirma hatte den Altbau bereits 2005 gekauft und will an dessen Stelle einen Neubau mit sechs hochwertigen Eigentumswohnungen errichten. Eine 2,5-Prozent-Rendite - die sich mit einer Sanierung des Altbaus erzielen ließe - will der Investor auf 16 Prozent steigern: Die Eigentumswohnungen auf dem 600- Quadratmeter-Anwesen sollen zwischen 430.000 und einer Million Euro kosten. Den Mietern wurde zum 31. Januar 2006 gekündigt, sie zogen dagegen vor Gericht. Das Landgericht Heidelberg hatte ihre Klage ebenfalls abgewiesen (Az: VIII ZR 7/08 bis 9/08 vom 27. Januar 2009).

Der VIII. BGH-Zivilsenat stützte sein Urteil auf eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach ein Eigentümer seine Immobilie «angemessen» wirtschaftlich verwerten und beim Verbleib der Mieter keine «erheblichen Nachteile» erleiden darf. Was darunter zu verstehen ist, muss nach den Worten des Senatsvorsitzenden Wolfgang Ball «nach den Umständen des Einzelfalls» entschieden werden. Im konkreten Fall sei der Abrissplan des Unternehmens aber «von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragen».

Laut Gutachten eines Sachverständigen bliebe dem Vermieter - wenn er seine Mieter behalten müsste - nur die Möglichkeit einer Minimalsanierung, die mit erheblichen Kosten verbunden wäre und trotzdem die auf 15 Jahre prognostizierte Nutzungsdauer des Gebäudes nicht nennenswert verlängern würde. Für die eigentlich notwendige umfassende Sanierung wäre eine Entkernung nötig - wofür ebenfalls der Auszug der Mieter erforderlich wäre. Durch den bereits genehmigten Neubau werde zudem in erheblichem Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen.

mas/ruk

Grundsatzentscheidung: BGH erlaubt Kündigung bei Abriss » Gesellschaft » Nachrichten

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