Fr., 25.05.12

Fristlose Kündigung 29.01.2009 Kollegen lieber nicht drohen

Beste Laune herrscht am Arbeitsplatz nicht immer. Wer seine Kollegen allerdings bedroht, der zieht damit arbeitsrechtlich eine schlechte Karte. Drohungen können nämlich zum Rausschmiss führen.

Mitarbeiter können sich eine fristlose Kündigung einhandeln, wenn sie ihre Kollegen bedrohen - das muss der Arbeitgeber aber beweisen können. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 5 Sa 240/08). Demnach liegt die Beweislast in solchen Fällen beim Arbeitgeber: Er muss dem Angestellten sein Fehlverhalten für eine Kündigung nachweisen können.

In dem betreffenden Fall sollte einem Maschinenarbeiter aus betrieblichen Gründen gekündigt werden. Dagegen klagte er aber und hatte vor Gericht Erfolg. Daraufhin schickte ihm der Arbeitgeber jedoch eine fristlose Kündigung, weil der Angestellte in der Zwischenzeit Kollegen verbal und körperlich bedroht habe. So habe der Mann unter anderem angekündigt, bei seiner Entlassung alle umzubringen. Die Kollegen hatten dem Arbeitgeber zufolge danach aus Angst angedroht, die Arbeit niederzulegen.

Der Mann bestritt die Vorwürfe jedoch und klagte erneut - und auch diesmal bekam er vor Gericht recht. Zwar rechtfertigten Bedrohungen von Kollegen grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber habe das Fehlverhalten seines Angestellten aber nicht beweisen können. Auch sei eine sogenannte Druckkündigung nicht gerechtfertigt. Diese kann der Arbeitgeber aussprechen, wenn Dritte Druck ausüben. Dazu genüge es aber nicht, dass die Kollegen angeblich mit Arbeitsniederlegung gedroht hatten. Denn das sei keine ernstzunehmende Drohung gewesen. Außerdem sei der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, sich schützend vor den Angestellten zu stellen, um den Streit zu schlichten.

ham/voc
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