Ein Arbeitnehmer, der während des Urlaubs im Ausland erkrankt, hat grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld. Allerdings muss er seine Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachweisen.
Das hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden. Die Richter gaben in dem heute veröffentlichten Urteil damit einer Krankenkasse Recht, die einem Versicherten Krankengeld verweigert hatte, der seinen Anspruch zu spät geltend gemacht hatte.
Der Betroffene, ein 60-jähriger Spanier, war im Oktober 2001 mit seiner Frau in den Urlaub in sein Heimatland gereist. Dort erkrankte er und sein Arzt bescheinigte ihm während der folgenden 17 Monate Arbeitsunfähigkeit wegen eines Rückenleidens. Nach seiner Rückkehr im April 2003 beantragte der Mann Krankengeld. Doch lehnte die Krankenkasse die Zahlung von 72.000 Euro ab mit der Begründung, der Versicherte habe seine Arbeitsunfähigkeit zu spät mitgeteilt.
Der Krankenversicherung wurde in beiden Instanzen Recht gegeben: Spätestens drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit hätte der Mann die ärztliche Krankschreibung beim spanischen Träger der Krankenversicherung (Gesundheitsamt) vorlegen müssen, erklärten die Richter. Diese muss die deutsche Krankenkasse des Versicherten informieren, um ihr die Möglichkeit zu geben, eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl zu veranlassen.
Dies sei dem Betroffenen auch bekannt gewesen, da er bereits von Juli 1997 bis Februar 1998 bei einem Urlaubsaufenthalt in Spanien arbeitsunfähig gewesen sei und dies ordnungsgemäß gemeldet habe. Keine Rolle spiele, dass er seinen Arbeitgeber regelmäßig über die Arbeitsunfähigkeit informiert habe. Es sei nicht das Problem der Krankenkasse, wenn ein Arbeitgeber Krankmeldungen nicht an sie weiterleite.
mas