Fr., 25.05.12

Reiserecht 27.01.2009 Damit der Schneefall nicht zum Reinfall wird

Winterurlaub (Foto)
Fällt der Schnee, herrscht begeisterte Urlaubsstimmung. Bild: ddp

Von news.de-Redakteurin Mandy Hannemann

Mit dem Schnee ist das so eine Sache: In einem Jahr fällt er, im nächsten wieder nicht. Wer während des Urlaubs Ski fahren will, der bucht seine Reise meist mit viel Hoffnung. Bleibt der Schnee aus, ist die Laune futsch – und das Urlaubsgeld oft auch.

Hat es im gebuchten Urlaubsort nicht geschneit, fahren die meisten Wintersportfans nicht nur mit schlechter Laune, sondern auch um manchen Euro leichter zurück nach Hause. Eine pauschale Geld-zurück-Garantie gibt es bei fehlender weißer Pracht nicht.

«Wer Winterurlaub bucht, sollte von der Faustregel ausgehen, dass er bei Schneemangel keine Ansprüche hat», sagt Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. «Schneemangel ist kein Reisemangel, sondern ein allgemeines Lebensrisiko des Reisenden.»

Doch es gibt Ausnahmen. «Wenn der Reiseveranstalter zum Beispiel ausdrücklich Schnee oder mögliches Ski laufen zugesichert hat, dann aber doch keine Flocke gefallen ist», sagt die Expertin. In diesem Fall wäre eine Garantie nicht erfüllt worden - und dafür muss der Veranstalter geradestehen. So lautet ein noch immer gültiges Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main (Az. NJW-RR 91,879).

Geld zurück muss es dennoch nicht geben. «Man muss sich die Garantien des Reiseanbieters schon vor der Buchung ganz genau anschauen. Da steht drin, was geboten wird, falls beispielsweise aus dem Wintersport nichts wird», erklärt Dittrich und warnt: «Diese Garantien sind nicht einheitlich, sondern können für jede Reise individuell gestaltet sein.»

Die Juristin verweist auf einen Fall, der ihr vor zwei Jahren unter die Augen kam. Ein Reiseveranstalter hatte in seiner Garantie erklärt: «Bucht der Kunde im Zeitraum zwischen Januar und März 2008 eine Reise in einem Hotel mit Schneegarantie und laufen bis sieben Tage vor Anreise aufgrund von Schneemangel weniger als 75 Prozent der Lifte im Skigebiet des Ski-Ortes, so kann vor Antritt der Reise gebührenfrei auf einen späteren Zeitpunkt oder auf ein anderes Zielgebiet aus einem Katalog [des Anbieters] umgebucht werden.» Hier ist die Sachlage eindeutig: Der Kunde kann einen Ausgleich fordern, nicht jedoch die Rückerstattung des Reisepreises.

Werden Garantien verletzt, kann es dennoch Rückzahlungen geben. «Wie hoch die Summe ausfällt, ist abhängig davon, wie stark der gebuchte Urlaub in seiner Wertigkeit gemindert wurde. Die Rechtsprechung hat dafür unterschiedliche Prozentzahlen.» Die Entscheidung müsse individuell getroffen werden. Denn Minderung heißt nicht, dass der gebuchte Winterurlaub total ins Wasser gefallen ist. «Er kann immer noch einen Erholungseffekt haben, auch wenn man nicht Ski fahren kann», erläutert die Verbraucherschützerin.

Ein Extremfall liege vor, wenn beispielsweise der Urlaub ausschließlich gebucht wurde, um den speziellen Wintersport auszuüben. Das muss aber nachgewiesen werden und letztlich ist die Frage, ob auch der Richter diese Auffassung teilt.

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