Wer dauernd verschläft, fliegt raus
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Pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, ist nicht nur eine Frage des guten Tons. Der Arbeitnehmer muss sogar alles dafür tun, dass er nicht zu spät zur täglichen Pflicht erscheint.
Arbeitnehmer, die wiederholt verspätet am Arbeitsplatz erscheinen, müssen mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen. Voraussetzung ist, dass sie die Verspätungen selbst zu verantworten haben und vom Arbeitgeber abgemahnt wurden, wie das Landesarbeitsgericht Köln entschied.
Der Kläger war mehr als sechs Jahre beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. In den letzten beiden Beschäftigungsjahren verspätete sich der Arbeitnehmer wiederholt um mehrere Stunden. Nach einer Ermahnung, einem ausführlichen «Kritikgespräch» und zwei Abmahnungen sprach der Arbeitgeber schließlich eine verhaltensbedingte Kündigung aus, als der Arbeitnehmer erneut - diesmal um über drei Stunden - verspätet am Arbeitsplatz erschien.
Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für rechtswidrig. Er habe alles getan, um rechtzeitig zu kommen. Doch habe er wegen der Einnahme eines Schmerzmittels mitunter sowohl den Wecker als auch vereinbarte Weckanrufe überhört. Eine Pflichtverletzung könne ihm daher nicht vorgeworfen werden.
Die Richter sahen dies jedoch anders. Ein pünktlicher Arbeitsbeginn gehöre zu den Hauptleistungspflichten eines Arbeitnehmers. Ständiges Verschlafen rechtfertige daher eine Kündigung. Auch die mögliche Nebenwirkung des eingenommenen Schmerzmittels ändere daran nichts, da der Kläger weder seinen Arzt auf das Problem der Übermüdung angesprochen noch ein Angebot des Arbeitgebers zu medizinischen Hilfe angenommen habe.
ham
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