Fr., 25.05.12

Unfallkosten 07.01.2009 Schnee, Eis und das Finanzamt

Blechschaden (Foto)
Wer bei einem Aufprall nicht angeschnallt ist, kann sich schwer verletzen. Bild: ddp

Von Oliver Mest

Schnee und Glatteis haben in ganz Deutschland zu Unfällen geführt, bisher blieb es meist bei Blechschäden. Aber auch die sind ärgerlich. Für berufliche Fahrten gibt es jedoch die Chance, die Kosten steuerlich abzusetzen. News.de zeigt, was dabei zu beachten ist.

Zweifelsohne überwiegt im Winter die Schönheit der kalten Jahreszeit. Verschneite Wälder, gefrorene Seen und klirrende Kälte haben ihre ganz besonderen Reize. Auf der anderen Seite bieten sich durch vereiste Wege und Straßen aber auch zahlreiche Gefahren. Davon betroffen sind neben Fußgängern immer wieder auch andere Verkehrsteilnehmer: besonders Autofahrer, die beruflich unterwegs sind.

Wer im Winter mit seinem Auto bei einer beruflich veranlassten Fahrt einen Unfall baut, wird versuchen, die Kosten steuerlich geltend zu machen. Ganz so einfach ist das jedoch nicht. Sofern sich das Unglück auf der Pendelstrecke zwischen Wohnung und Betrieb ereignet, darf der Unfall nämlich nicht mehr zusätzlich zur Entfernungspauschale abgesetzt werden. Darauf weist die Stuttgarter Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner hin.

Geschieht der Unfall hingegen auf einer Dienstreise, bei einem beruflich bedingten Umzug oder einem Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzstellen, sind die Kosten hingegen weiterhin voll absetzbar. Hinzu kommt noch der Vorteil, dass der Arbeitgeber die anfallenden Aufwendungen in voller Höhe steuerfrei ersetzen kann.

Beim Finanzamt abzugsfähig sind neben den eigenen Reparaturkosten auch die des Fahrzeugs vom Unfallgegner. Das gelingt auch dann, wenn auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird, um den Schadensfreiheitsrabatt zu retten. Springt hingegen die Vollkaskoversicherung ein, ist die Selbstbeteiligung absetzbar.

Neben den Kosten rund um das Auto sind auch einige andere Kosten absetzbar. Darunter fallen beispielsweise Krankheitskosten, die durch den Unfall auf beruflicher Fahrt verursacht sind. Das betrifft nach Auskunft des Portals steuerrat24.de die eigenen Aufwendungen für Arzt, Apotheke, Krankenhaus oder auch Massage sowie die Kosten der jeweiligen Fahrten zu den Behandlungen.

Werden bei dem Unfall private Gegenstände beschädigt oder gestohlen, ist auch dieser Schaden steuerlich absetzbar. Das gilt auch für einen Schaden an der eigenen Garage oder am Gartenzaun, denn, so der Bundesfinanzhof (BStBl. 1978 II S. 381), das Einfahren des Pkw in die Garage ist der letzte Teil der Reise und deshalb wie die übrige Reise beruflich veranlasst. Auch bei einem Unfall zerstörte Arbeitsmittel wie Aktentasche oder Laptop können steuerlich geltend gemacht werden.

Anders sieht die steuerliche Behandlung allerdings aus, wenn sich die Rutschpartie auf Schnee und Eis mit einem Firmenwagen ereignet. Hier trägt grundsätzlich der Betrieb sämtliche Kosten und somit auch die Folgewirkungen des Unfalls. Der Arbeitnehmer kann keine Werbungskosten absetzen, da er auch keine Aufwendungen hat. Das gilt auch, wenn sich der Schaden auf einer Privatfahrt ereignet.

Inwieweit sich die Aufwendungen anschließend auf die Steuerrechnung des Angestellten auswirken, hängt davon ab, wie er den geldwerten Vorteil ansetzt. Wird monatlich lediglich pauschal ein Prozent des Listenpreises angesetzt, ändert sich nichts. Bei Führung eines Fahrtenbuches erhöht die Schadensbeseitigung hingegen die laufenden Fahrzeugkosten. Damit wird dann als Folgewirkung auch der Kilometersatz größer, der für die Bemessung des Arbeitslohns verwendet wird. Für diese Rechnung spielt es keine Rolle, ob sich der Unfall auf einer Dienstreise oder einer Privatfahrt ereignet.

Ereignet sich der Winter-Unfall auf einer Privatfahrt, können die Kosten auch mit dem privaten Pkw steuerlich absetzbar sein. Denn Privatfahrten gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn etwa ein Unfall auf dem Weg zum Scheidungstermin, zur Kur, zum Arzt oder ins Krankenhaus passiert. In diesem Fall teilen die Unfallkosten das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten - und damit sind die Unfallkosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn auch die eigentlichen Fahrtkosten absetzbar sind.

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