Fr., 25.05.12

Schnee und Eis 06.01.2009 Wer zu Hause bleibt, riskiert Lohnabzug

DEU NRW Wetter Schnee (Foto)
Kneifen gilt nicht: Auch im Winter und bei glatten Straßen müssen Arbeitnehmer pünktlich zur Arbeit erscheinen. Bild: ap

Von news.de-Redakteurin Mandy Hannemann

Gut 20 Zentimeter Neuschnee und mehr hat es in diesen Tagen gegeben. Autos mussten unter dicken Schneemützen befreit werden. Das kostet Zeit und ließ manchen zu spät zur Arbeit erscheinen. Doch das muss der Chef nicht hinnehmen.

Wer einen festen Job hat, der arbeitet in der Regel nicht vom heimischen Schreibtisch aus, sondern an der Betriebsstätte seines Arbeitgebers. Wie sie dorthin gelangen, müssen Angestellte selbst regeln. Eigentlich ist das unproblematisch, doch machen Schnee und Eis die Straßen unpassierbar, kann das im Job auch für Ärger sorgen.

Auf eines können sich Arbeitnehmer nämlich nicht verlassen: dass der Chef Verständnis dafür hat, dass seine Mitarbeiter zu spät oder gar nicht erscheinen. Solche kulanten Regelungen sind eher selten. Wer trotz langer Ankündigung der Wetterdienste vom Schnee «überrascht» wird und seine arbeitsvertraglichen Aufgaben nicht erledigt, der sollte sich auf Abstriche beim Gehalt gefasst machen.

Chefs können selbst dann das Gehalt für den ausgefallenen Arbeitstag einbehalten, wenn von Behördenseiten ein allgemeines Fahrverbot aufgrund unbefahrbarer Straßen ausgesprochen wurde. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits vor 27 Jahren entschieden (Az. 5 AZR 283/80). Selbst wenn der Arbeitgeber in der Regel ein Transportmittel bereit stellt, um seine Mitarbeiter an den Arbeitsort zu bringen, und dieses aufgrund der Witterung ausfällt, kann das Gehalt um die entsprechende Zeit gekürzt werden (Az. 4 AZR 134/80).

Es gilt das Wegerisiko, dass laut Bundesarbeitsgericht eindeutig nicht dem Arbeitgeber aufgebürdet werden kann. Dies ist auch bei etwaigen Staus der Fall. Beim Weg zur Arbeit obliegt es dem Angestellten, für pünktliches Erscheinen zu sorgen. Das heißt nichts anderes als: Wer selbst fährt, muss die Zeit für einen möglichen Stau bei die Fahrt zum Arbeitsplatz mit einkalkulieren (Arbeitsgericht Frankfurt, Az. 1 Ca 1273/01).

Zumeist wird der Lohnabzug aber nur dann fällig, wenn die ausgefallene Arbeitszeit vom Angestellten nicht nachgearbeitet wird oder werden kann. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die nicht erfüllte Arbeitszeit statt per Lohnminderung über eine Reduzierung des Urlaubs auszugleichen. Dazu muss es ein Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben. Allerdings greift hier eine Ausnahme: Ein solcher Ausgleich ist nur dann möglich, wenn der vertraglich zustehende Urlaub über die gesetzlich festgeschriebenen 24 Urlaubstage hinausgeht.

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