Von news.de-Redakteurin Mandy Hannemann
Manchem Arbeitnehmer könnte in diesem Jahr noch eine Kündigung ins Haus flattern. Um sich dagegen zu wehren, bleibt nur wenig Zeit.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen. Wer seine Kündigung erst zu spät zu Gesicht bekommen hat, dem bleiben jedoch kaum Chancen, etwas zu unternehmen. Eine Kündigung übersehen zu haben, ist nach Ansicht der Gerichte nämlich kein Grund, die Frist für eine Kündigungsschutzklage zu verlängern.
Eine Woche Zeit bleibt einem Arbeitnehmer in der Regel, um gegen eine Kündigung Einspruch beim Betriebsrat zu erheben. Dies gilt, so besagt das Kündigungsschutzgesetz, bei einer sozial ungerechtfertigten Kündigung. Soll gerichtlich gegen eine Kündigung vorgegangen werden, so bleibt Betroffenen eine Frist von drei Wochen, um eine Klage zu erheben, über die festgestellt werden soll, dass eine Arbeitsverhältnis durch Kündigung nicht aufgehoben ist.
Diese Drei-Wochen-Frist beginnt, sobald dem Arbeitnehmer die Kündigung zugestellt wurde. Das gilt auch, wenn sich Betroffene gar nicht im Klaren darüber sind, dass sie ein solches Schreiben erhalten haben. Entsprechend hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 2 Sa 357/07). Ein Arbeiternehmer hatte erst nach Ablauf der Frist geklagt, weil ihm die Kündigung in einem Umschlag zusammen mit einem anderen Schreiben überreicht worden war. Dass die Kündigung im Umschlag war, hatte der Betroffene jedoch übersehen.
Für die rheinland-pfälzischen Arbeitsrichter, die damit ein Urteil des Arbeitsgerichtes Trier außer Kraft setzten, war das «Übersehen» kein ausreichender Grund, mit dem eine verspätete Kündigungsschutzklage zulässig wäre.
Grundsätzlich ist es laut Arbeitsrecht aber möglich, verspätete Klagen zuzulassen. Dabei ist dann jedoch der Arbeitnehmer nachweispflichtig. Er muss glaubhaft begründen können, dass er daran gehindert war, die Kündigungsschutzklage fristgerecht einzureichen. Besonders geeignet sind dafür eidesstattliche Versicherungen oder Urkunden, zu denen auch Quittungen, Belege und Bestätigungen gehören können. Liegt das vor, muss das Gericht zunächst entscheiden, ob diese Belege ausreichen, um die nachträgliche Klage zuzulassen.
Als Hinderungsgrund gilt unter anderem, wenn der Gekündigte im Urlaub weilte. Klagen, die per Einschreiben ans Gericht gesandt wurden, gelten nicht als Hinderungsgrund. Einschreiben müssen in der Regel von Angestellten des Empfängers quittiert werden, was nur während der Geschäftszeiten der Fall ist. Die Gerichte gehen davon aus, dass Klagenden dies bekannt ist. Selbst ein Krankenhausaufenthalt allein genügt nicht als Begründung dafür, die Drei-Wochen-Frist versäumt zu haben. Das ist nur dann der Fall, wenn der Klagende nicht in der Lage war, seine Klage zu formulieren. Hier ist es durchaus ratsam einen Anwalt hinzuzuziehen.
Die Höchstgrenze, um eine verspätete Klage einzureichen, liegt bei sechs Monaten nach Zugang der schriftlichen Kündigung.