Gekündigt wird ausschließlich schriftlich
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Will ein Arbeitgeber einen seiner Mitarbeiter vor die Tür setzen, reicht es nicht aus, die Arbeitsagentur von der Kündigung zu informieren. Auch der Betroffene selbst muss ein Schriftstück erhalten.
Eine Entlassung ist unwirksam, wenn sie nur der Agentur für Arbeit mitgeteilt wird, ohne dass der betroffene Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben erhält. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel (Az. 2 Sa 74/08) entschieden.
Kündigt ein Unternehmen seinem Mitarbeiter, so ist es nicht ausreichend, eine Arbeitsbescheinigung an die Agentur für Arbeit zu schicken. Denn ein Arbeitnehmer gilt nur dann als gekündigt, wenn ihm eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Die Arbeitsbescheinigung ist zwar auch ein Schriftstück, sie wird jedoch nicht dem Arbeitnehmer zugestellt.
Die Entscheidung der Richter basiert auf einem Fall, in dem sich Kellner mit seinem Chef zerstritten hatte und danach nicht mehr im Betrieb eingesetzt wurde. Der Arbeitgeber ließ daraufhin seinen Steuerberater eine Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit ausstellen. Darin teilte er mit, dass der Kellner von ihm gekündigt worden sei.
Das reichte aber nicht, um den Kellner zu entlassen, entschieden die Richter. Die Arbeitsbescheinigung stelle keine wirksame Kündigung dar. Auch mündliche Äußerungen des Arbeitgebers während des Streits mit dem Kellner seien unerheblich: Eine Kündigung müsse immer schriftlich erfolgen. Dem Kellner stehe daher auch für die Zeit nach dem Streit mit seinem Chef Lohn zu. Dagegen spreche auch nicht, dass er danach nicht mehr gearbeitet hatte - sein Chef habe es nämlich versäumt, ihm seine Arbeit zuzuweisen.
ham